1.7 Reklamewände auf Rädern entlang der Autobahn
Nicht publiziertes Urteil vom 6.11.2008
X hatte verschiedenen Personen Transportanhänger mit Werbeaufschriften zur Verfügung gestellt. Nach eigenen Angaben bezweckte er damit, dass die Anhänger möglichst oft in Verkehr gesetzt und so einen entsprechenden Werbeeffekt erzielen würden. Die Anhänger wurden jedoch mehrheitlich nicht eingelöst, sondern einfach in unmittelbarer Nähe von Autobahnen und Autostrassen aufgestellt. X wurde deswegen kantonal letztinstanzlich des mehrfachen vorschriftswidrigen Anbringens von Werbung im Bereich von Autobahnen und Autostrassen schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 5'000.– verurteilt.
X akzeptierte das Urteil nicht und zog es weiter ans Bundesgericht. Er argumentierte vergeblich, das in Art. 98 Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung) statuierte Werbeverbot im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gelte nicht für mit Reklame versehene Anhänger. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Strassenreklame, sondern um an Fahrzeugen angebrachte Werbung. Diese falle unter den Geltungsbereich der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) und sei zulässig. Entsprechend sei er davon ausgegangen, rechtmässig zu handeln. Das Bundesgericht sah das anders. Es verwies auf ein Urteil in einer praktisch identischen Angelegenheit (Urteil vom 27.10.2007, Prozess-Nr. 6P.62/2007 vereinigt mit 6S.135/2007) und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz wie folgt:
Es sei allgemein bekannt, dass das Reklamewesen bundes-, kantonal- und kommunalrechtlich geregelt sei. Soweit das Anbringen von Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen nicht untersagt oder ausnahmsweise zulässig sei, z.B. für Firmenanschriften (Art. 98 SSV), sei es bewilligungspflichtig (Art. 99 SSV). Der in der Werbebranche tätige X hätte sich über die entsprechenden Vorschriften informieren müssen. Statt der üblichen Stellwände habe X für seine Strassenreklame Anhänger benutzt, also lediglich die Stellwände auf Räder gesetzt, hielt das Bundesgericht fest. X habe mit seinem Konzept bewusst versucht, das Werbeverbot entlang von Autobahnen zu umgehen. Er sei daher zu Recht schuldig gesprochen worden.
Da die Beschwerde von X vom Bundesgericht abgewiesen wurde, musste er zusätzlich zu den Fr. 5'000.– Busse auch noch Fr. 4'000.– Gerichtsgebühren bezahlen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_435/2008)