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Grundsätze betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Verkehrsregelverletzungen 
 

13.1. Grundsätze betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Verkehrsregelverletzungen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 26.2.2008

 

X fuhr am 5.9.2004 als Lenker eines Personenwagens in Z stadtauswärts. Weil er mit einem Handy telefonierte, folgte ihm ein Polizeibeamter im Patrouillenfahrzeug und forderte ihn auf anzuhalten, hiess ihn aber dann, wegen des ungünstigen Anhalteortes weiterzufahren. Als der Beamte vor ihm in eine Nebenstrasse einbog, fuhr X mit übersetzter Geschwindigkeit davon. Schliesslich hielt er in einer Tiefgarage an und flüchtete in seine Wohnung, wo er kontrolliert werden konnte. Es stellte sich heraus, dass er unter Drogen- und Alkoholeinfluss stand. Die letzte kantonale Instanz sprach ihn am 10.5.2007 der mehrfachen einfachen und groben Verkehrsregelverletzung, des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und auferlegte ihm die Kosten. X gelangte ans Bundesgericht und beantragte primär einen Freispruch, im Eventualstandpunkt, die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben.

 

Das Bundesgericht äusserte sich zum Eventualstandpunkt wie folgt: am 1.1.2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Strafgesetzbuch9 in Kraft getreten. Sie brachte eine grundlegende Neuordnung des Sanktionensystems. Gemäss Bundesgericht hat die kantonale Vorinstanz dieses neue Recht zutreffend angewandt, da es das mildere sei. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vorgehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs muss das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters stellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Neben den Tatumständen sind auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist daher die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf.

 

Im konkreten Fall kam das Bundesgericht unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zum Schluss, eine eigentliche Schlechtprognose lasse sich angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gutachterlichen Äusserungen, welche eine zukünftige Fahreignung bejahen, noch nicht begründen. Diese Situation rufe nach einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde in diesem Punkt gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_438/2007)

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