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Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h 
 

6.8.      Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h

 

Nicht publiziertes Urteil vom 19.8.2008

 

Im Sommer 2006 überquerte X in seinem Wagen innerorts eine schmale, einseitig befahrbare Brücke und bog dann nach links in eine Strasse ein. In der Folge wurde ihm vorgeworfen, dabei 25 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Auf der von X befahrenen Strecke ist lediglich vor der Brücke das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" angebracht. Ein Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" findet sich nirgends. Links und rechts der Einfahrt zur Brücke sind Signalisationsstangen. Auf der linken Stange befinden sich die Signale "Ende Tempo 30-Zone" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell". An der rechten Stange sind die Signale "Vortritt vor dem Gegenverkehr", "Höchstgewicht 5 Tonnen" sowie "Höchsthöhe 2,5 Meter" angebracht. Ein viertes Verbotssignal wird durch Äste eines Baums verdeckt.

 

X wurde im Februar 2008 kantonal letztinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. In seinem Urteil hielt das Gericht unter anderem fest, dass das linksseitig angebrachte Signal "50 generell" der Signalisationsverordnung widerspreche. X wehrte sich gegen seine Verurteilung vergeblich vor Bundesgericht:

 

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Diese Grundregel wird durch Art. 4a Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) konkretisiert. Danach beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen innerorts 50 km/h und ausserorts 80 km/h. Für Fahrzeuglenkende, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (z.B. landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege etc.) in eine Ortschaft einfahren, gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ohne Signalisation, sobald sie sich im dicht bebauten Gebiet befinden. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet die Verkehrsteilnehmenden, Signale, Markierungen und die Weisungen der Polizei zu befolgen. Weil das in Verkehrszeichen gesetzte Vertrauen anderer Verkehrsteilnehmer geschützt werden muss, sind gemäss Rechtsprechung in der Regel auch Signale zu beachten, die anfechtbar oder nicht gesetzeskonform sind. Diese Pflicht gilt allerdings nur, wenn die Signale leicht und rechtzeitig erkennbar sind. Fahrzeughalter müssen nicht nach Signalen Ausschau halten, die unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellt worden sind.

 

X behauptete nicht, die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h sei an der fraglichen Stelle unrechtmässig. Das Bundesgericht konnte daher offen lassen, ob das Aufstellen der Tafel tatsächlich der Signalisationsverordnung widersprach. Es hielt jedoch fest, der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass das Tempo-Signal optimalerweise über der Fahrbahn hätte angebracht werden sollen. Die bestehende linksseitige Signalisation sei leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen. Zudem habe X nicht nach Signalen weit abseits der Fahrbahn Ausschau halten müssen. Folglich sei "50 generell" die zulässige Höchstgeschwindigkeit gewesen. X sei 25 km/h zu schnell gefahren und habe so die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch der Vorinstanz.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_261/2008)

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