10.11. Grobe Verkehrsregelverletzung beim Einbiegen in eine Hauptstrasse – Fastkollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug
Nicht publiziertes Urteil vom 14.5.2008
Die ortskundige Autofahrerin X fuhr kurz nach Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von fast 50 km/h auf eine Verzweigung zu. Ohne den Vortritt zu haben und ohne abzubremsen bog sie bei der Verzweigung nach rechts in eine Strasse ein. Sie hatte zwar einen vortrittsberechtigten, mit Tempo 80 von links auf dieser Strasse herannahenden Wagen gesehen, jedoch die Entfernung völlig falsch eingeschätzt. Dessen Lenker Y musste eine Vollbremsung machen und konnte so (und dank dem sofortigen Einsetzen des ABS-Bremssystems) eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen verhindern.
X wurde in der Folge von der kantonalen Justiz der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten der Signale und Missachten des Vortritts schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe (15 Tagessätze zu Fr. 80.–) sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die dagegen von X erhobene Beschwerde ab:
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, riskiert gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Umfang der Sorgfalt, den X zu beachten hatte, richtete sich nach den Bestimmungen des SVG und der Signalisationsverordnung (SSV): Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG). Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Weiter verpflichtet das Signal "Kein Vortritt" den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, auf der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. X bestritt nicht, diese wichtigen Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet zu haben.
Daher war zu prüfen, ob ihr ein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden konnte: Das Überqueren einer Kreuzung sei riskant und erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit, bemerkte das Bundesgericht. X sei ortskundig und habe gewusst, dass sie nicht vortrittsberechtigt war. Weil sie die Distanz zum Fahrzeug von Y völlig falsch eingeschätzt habe, sei es fast zu einer Kollision gekommen. Durch ihre Fehleinschätzung habe sie sich rücksichtslos gegenüber dem herannahenden Fahrzeug und somit grob fahrlässig verhalten. Die Vorinstanz habe bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass X die anderen Verkehrsteilnehmer nicht vorsätzlich gefährdet habe, und daher ihr Verschulden als leicht bis mittelschwer eingestuft. Entgegen der Meinung von X sei dies mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit vereinbar. X sei somit zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden worden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_13/2008)