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Fahren in fahrunfähigem Zustand 

4.   Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 SVG in der Fassung seit Beginn 2005))

Stichworte zum Entscheid

Datum
BGE

Sprache

 

Betrunken im Auto schlummernd von der Polizei aufgegriffen

Prozess-Nr:  1P.119/2007

Zusammenfassung

 

 02.07.2007

 

f

Nach bestem Wissen nur Alkohol getrunken, der zu einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromillen führt, aber effektiv wurden 0,54 Gewichtspromille festgestellt

Prozess-Nr:  6B_257/2008

Zusammenfassung

20.05.2008        d

Angebliche Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und Strafzumessung

Prozess-Nr:  6B_300/2008

Zusammenfassung 

 

23.06.2008

d

Für die Annahme von Fahrunfähigkeit genügt es, wenn die Alkoholmenge im Körper vorhanden, aber möglicherweise noch nicht ins Blut gelangt ist

Prozess-Nr:  6B_391/2009

23.06.2009        d

Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren schwierigen Verkehrslage sicher zu führen

Prozess-Nr:  6B_582/2009

05.09.2009        d

Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln: Strafzumessung

Prozess-Nr: 6B_412/2010

19.08.2011      d

Mit mindestens 1,3 Gewichtspromille ein Fahrzeug geführt und die Blutprobe verweigert: Auch das Ergebnis eines Atemlufttests kann ein Beweismittel für die Angetrunkenheit sein

Prozess-Nr:  6B_884/2010

27.01.2011       d

Körperliche Anzeichen wie blasse Gesichtsfarbe und glänzende Augen berechtigen zur Durchführung eines Drogenschnelltests

Prozess-Nr: 6B_244/2011

20.06.2011      d
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