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Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wegen Suchens des heruntergefallenen Handys 
 

3.3.8.4. Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wegen Suchens des heruntergefallenen Handys

 

Nicht publiziertes Urteil vom 11.1.2008

 

Am 12.3.2007 entzog das kantonale Strassenverkehrsamt A den Führerausweis für vierzehn Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Am 17.12.2006 war A ausserorts unterwegs, als sein Fahrzeug auf die linke Strassenseite gelangte, während er sein Handy, das ihm entglitten war, wieder zu fassen versuchte. Bei diesem Manöver rammte er zwei entgegenkommende Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 0,74 Promille. Bereits im November 2005 wurde ein Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung gegen A verfügt. A war mit dem Entscheid des Strassenverkehrsamtes nicht einverstanden, bestritt die Schwere der Widerhandlung und machte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend. Die obere kantonale Instanz reduzierte in der Folge wegen des letzten Punktes den Führerausweisentzug auf zwölf Monate. A zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde von A aus folgenden Gründen ab:

 

Aus den Erklärungen von A am Unfalltag und gegenüber dem Strassenverkehrsamt gehe klar hervor, dass das Handy schon auf den Boden gefallen sei als A versucht habe, es wieder zu fassen. Dieses Verhalten bedeute einerseits, dass er seine Aufmerksamkeit vom Verkehr abgewandt habe, andererseits, dass sein Fahrzeug von seiner Spur abweichen konnte. Indem er willentlich – und nicht bloss aus einem Reflex heraus – solche Risiken eingegangen sei, habe er eine schwere Widerhandlung begangen und die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet. Die Bedingungen für eine Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Strassenverkehrsgesetz) seien folglich erfüllt. Mit dem zwölfmonatigen Führer­ausweisentzug habe sich die Vorinstanz an die im Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer gehalten. Die Argumente von A – berufliche Angewiesenheit und Dauer des Führerausweisentzugs – könnten damit nicht weiter berücksichtigt werden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_299/2007)

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