8.9. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln wegen ungenügender Vorsicht beim Rechtsabbiegen
Nicht publiziertes Urteil vom 5.10.2007
X war in seinem Auto auf einer zweispurigen Strasse auf der linken Spur Richtung Stadtzentrum unterwegs. Weiter hinter ihm fuhr Y mit seinem Motorrad auf der rechten Fahrspur. Als X nach rechts in eine Strasse abbiegen wollte, prallte Y in die rechte Vordertür des Wagens von X. Dieser wurde in der Folge von der kantonalen Justiz wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Vorsicht beim Rechtsabbiegen zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Er fand den Entscheid willkürlich und beschwerte sich dagegen vor Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab und bestätige das Urteil der Vorinstanz aus folgenden Gründen:
Art. 13 Abs. 5 VRV (Verkehrsregelnverordnung) schreibt vor, dass ein Fahrzeugführer, der wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen muss, besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat. Daraus hat die Rechtsprechung folgenden Grundsatz abgeleitet: Wer nach rechts abbiegen will und sich dabei vom rechten Strassenrand entfernt, sodass er rechts überholt werden kann, ist zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet. Er muss insbesondere sämtliche Vorsichtsmassnahmen treffen, um die durch seine Fahrweise geschaffene Gefahr zu verhindern. Nach rechts abbiegen darf er erst, wenn er Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem anderen zusammenzustossen.
Streitig war im vorliegenden Fall insbesondere, ob X – wie die Vorinstanz angenommen hatte – sich vor der Kollision noch auf der linken Fahrspur befunden hatte, oder ob er nach rechts eingespurt hatte und aufgrund der Strassenverhältnisse zum Abbiegen nach links hatte ausholen müssen. Diese Unterscheidung sei ohne Bedeutung, befand das Bundesgericht. Wie auch immer die Anfangsposition von X gewesen sei, Y sei mit dem Motorrad in die rechte Vordertür geprallt. Somit habe er zwangsläufig genügend Raum zur Verfügung haben müssen, um bis zur Vordertüre rechts neben dem Wagen von X vorbeizufahren. X habe die Verkehrsregeln sowohl durch ungenügendes Rechtsfahren (Art. 34 SVG [Strassenverkehrsgesetz]) als auch beim Einspuren (Art. 36 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV) verletzt. Inwiefern das Urteil der Vorinstanz willkürlich sei, sei nicht ersichtlich und werde von X auch nicht dargelegt.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_350/2007)