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Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson 
 

1.9. Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson

 

Nicht publiziertes Urteil vom 10.4.2008

 

Am 2.5.2006 chauffierte X einen Fahrgast durch die Gemeinde Z, als der Gemeindepolizeibeamte P auf dem fraglichen Strassenabschnitt eine Geschwindigkeitsmessung durchführte. Der Anhalteposten befand sich rund 140 Meter weiter auf der linken Strassenseite bei einem Gewerbeareal. M, der Geschäftsführer der Firma L und Vermieter des bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten Lasermessgeräts, war ihm dabei behilflich. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle von X war der Polizeibeamte P am Kontrollort nicht anwesend. Er befand sich in einem ca. 70 Meter entfernten Bürogebäude, um die Mieter der Liegenschaft über die Geschwindigkeitsmessung zu informieren. Die Messung und Anhaltung erfolgte durch M, welcher X "herauswinkte",  ihm das Messergebnis mitteilte und ihm die Rückkehr des zuständigen Polizeibeamten in Aussicht stellte. Gemäss der Messauswertung soll X 71 km/h an Stelle der zulässigen 50 km/h gefahren sein. X wurde vom Strafrichter des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 320. – bestraft. X war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X aus folgenden Gründen gut. X machte eine Verletzung von Art. 130 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Version vom 22.10.2002) geltend. Dieser Artikel regelt die Grundsätze der Verkehrskontrollen durch die Polizei. Danach obliegt die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im betreffenden Kanton ermächtigte das Departement des Innern / Kantonspolizei den Gemeinderat von Z, durch den Gemeindepolizisten P Verkehrskontrollen des ruhenden und fahrenden Verkehrs sowie Geschwindigkeitskontrollen nach Art. 130 ff VZV durchführen zu lassen. P hat den gemäss der einschlägigen Weisung des UVEK (eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) nötigen Ausbildungskurs zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen erfolgreich absolviert.

 

Das Bundesgericht stellte fest, dass im konkreten Fall die Vorschriften der VZV  über die Durchführung von Verkehrskontrollen durch die Polizei sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Umstritten war, welche Folgen die Verletzung dieser Vorschriften (Geschwindigkeitskontrolle durch eine Privatperson) haben. Gemäss Bundesgericht garantieren diese Vorschriften die ordentliche Durchführung von Verkehrskontrollen durch hierzu qualifizierte Polizeibeamte und stellen damit eine einheitliche Anwendung bundesrechtlicher Verkehrsvorschriften sicher. Diese Bestimmungen seien nicht eingehalten worden. Das Interesse des Betroffenen an einer ordentlichen Messung und an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren sei damit verletzt worden. Diese formellen Mängel würden auch in einer Interessenabwägung – öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegen das private Interesse an einem fairen und rechtskonformen Verfahren – nicht aufgewogen, da es nicht um die Untersuchung einer schweren Straftat gehe. Deshalb könne auf die Geschwindigkeitsmessung nicht abgestellt werden. Die Beschwerde von X wurde daher gutgeheissen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_744/2007)

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