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Die Herrschaft über das Motorrad verloren 
 

3.3.2.9.  Die Herrschaft über das Motorrad verloren

 

Nicht publiziertes Urteil vom 29.11.2007

 

Am 11.3.2005 fuhr A mit seinem 125 cm3-Motorrad auf einer Ausserortsstrasse, als er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Im Polizeirapport stand, die Polizisten hätten Bremsspuren festgestellt und daraus abgeleitet, A habe nicht nur die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, sondern sei ausserdem mit einer den Verhältnissen der Strasse nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren. Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte deswegen einen dreimonatigen Führerausweisentzug. Die obere kantonale Instanz wies eine von A dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieser gelangte daraufhin ans Bundesgericht, das die Beschwerde von A am 15.6.2006 guthiess, da die Fakten nicht erlaubt hätten zu sagen, die Geschwindigkeit im Sinn von Art. 32 SVG (Strassenverkehrsgesetz) sei den Umständen nicht angepasst gewesen. Daraufhin fällte die kantonale Vorinstanz ein neues Urteil und stufte den Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein; die zusätzlichen tatsächlichen Abklärungen erlaubten keine Aussage zu der von A gefahrenen Geschwindigkeit. Auch mit diesem Urteil war A nicht einverstanden und zog es ans Bundesgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde von A aus folgenden Gründen gut:

 

Nach den seit dem 1.1.2005 geltenden Art. 16a und folgende des SVG hängt die Qualifikation einer Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder schwer vom Grad der Gefährdung der Sicherheit anderer und von der Schwere des dem Lenker vorwerfbaren Verschuldens ab. Der Verlust der Herrschaft über ein Fahrzeug stelle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht immer eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Je nach den konkreten Umständen sei es daher nicht ausgeschlossen, dass der Verlust der Herrschaft über ein Fahrzeug eine bloss mittelschwere oder gar leichte Widerhandlung sei (im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a bzw. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Da die kantonale Vorinstanz es versäumt habe, diese Fragen zu klären, habe sie die Art. 16a folgende des SVG verletzt und daher müsse das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls müsse Vorinstanz dann den Grad der Gefährdung der Sicherheit anderer und das dem Lenker vorwerfbare Verschulden abklären.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_235/2007)
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