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Betrunken im Auto schlummernd von der Polizei aufgegriffen 
 

4.1.      Betrunken im Auto schlummernd von der Polizei aufgegriffen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 2.7.2007

 

An einem frühen Abend im Januar 2006 wurde X von der Polizei schlummernd und mit 1,79 Promille Alkohol im Blut in seinem Wagen vorgefunden. Der Wagen war auf dem Trottoir parkiert, wobei die hintere Partie des Fahrzeugs gemäss Polizeibericht eine Metallbarriere berührte. Zunächst gab X zu, in angetrunkenem Zustand gefahren zu sein. Doch als er einen Monat später dazu befragt wurde, behauptete er, nüchtern gewesen zu sein, als er sein Fahrzeug geführt und parkiert habe. Er habe erst anschliessend in einem Restaurant Alkohol konsumiert und sich dann zum Schlafen ins Auto begeben. Dass sein Fahrzeug die Barriere touchiert habe, bleibe auch für ihn ein "Mysterium" und sei womöglich darauf zurückzuführen, dass sich die Handbremse gelöst habe ...

 

Ein Bekannter von X sagte aus, ihn am Nachmittag getroffen und mit ihm bis 17 Uhr getrunken zu haben. Die Dame, die X in seinem Auto vorgefunden und deswegen die Polizei alarmiert hatte, hatte nicht gesehen, dass das Fahrzeug die Barriere berührt hatte.  Dennoch schenkte die kantonale Justiz der ersten Aussage von X und dem Polizeibericht mehr Glauben und befand, die Angaben der Zeugen seien zu wenig bestimmt, um an der ersten Schilderung von X Zweifel aufkommen zu lassen. Im Dezember 2006 wurde X wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand kantonal letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil und wies die von X dagegen erhobene Beschwerde ab: Es sei sicher, dass X nach seiner Alkoholkonsumation auf die eine oder andere Weise noch gefahren sei. Somit sei es nachvollziehbar und keineswegs – wie X behaupte – willkürlich, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die erste Aussage von X gestützt habe.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1.P.119/2007)

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