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Behinderung anderer Strassenbenützer beim rückwärts Einfahren in die eigene Liegenschaft 
 

10.12.  Behinderung anderer Strassenbenützer beim rückwärts Einfahren in die eigene Liegenschaft

 

Nicht publiziertes Urteil vom 7.8.2008

 

X war auf dem Heimweg. Dabei bremste er seinen Wagen bis zum Stillstand ab, um anschliessend rückwärts in seine Liegenschaft zu gelangen. Dadurch wurden A und B, die hinter ihm fuhren, ebenfalls zum Anhalten gezwungen. Als X zu seinem Rückwärtsfahrmanöver ansetzte, befand sich A mit ihrem Fahrzeug ca. 2 Meter hinter ihm auf der Höhe zur Einfahrt der Liegenschaft. Um zu vermeiden, dass ihr Fahrzeug mit jenem von X zusammenstiess, sah sich A veranlasst, ebenfalls rückwärts zu fahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von B, welches hinter ihr war.

 

In der Folge erging sowohl gegen X als auch gegen A ein Strafbefehl. Während A diesen akzeptierte, erhob X dagegen Einsprache. Er wurde von der kantonal letzten Instanz der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch Behinderung anderer Strassenbenützer beim Rückwärtsfahren (Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG [Strassenverkehrsgesetz]) schuldig gesprochen und mit Fr. 300.– gebüsst. Ausserdem wurde er verpflichtet, den am Wagen von A entstandenen Schaden von Fr. 520.– zu übernehmen. X war nicht einverstanden und zog den Fall weiter vor Bundesgericht. Dieses bestätigte den kantonalen Entscheid und wies die Beschwerde von X aus folgenden Überlegungen ab:

 

Das Obergericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die Strassenverhältnisse eng waren, X durch sein Fahrmanöver eine unklare Situation geschaffen und dadurch A zum Reagieren gezwungen hatte. Nach Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern. Diese haben den Vortritt. Folglich war X gegenüber A und B vortrittsbelastet gewesen. Deshalb hätte er, nachdem er den Blinker gestellt und sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten hatte, warten und sich von den vortrittsberechtigten A und B überholen lassen müssen. Erst dann hätte er mit seinem Rückwärtsfahrmanöver beginnen dürfen. Indem er sofort rückwärts gefahren war, hatte er die anderen Strassenbenützer behindert und deren Vortrittsrecht missachtet. Er war somit zu Recht der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden worden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_261/2008)

 

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