5.5. Anordnung einer neuen Führerprüfung
Nicht publiziertes Urteil vom 22.5.2008
Am 2.11.1988 verweigerte eine kantonale Sicherheitsdirektion X die Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie C. Die Weiterbelassung des Führerausweises der Kategorie B verband sie mit der Auflage einer amtlich überwachten Drogenabstinenz während mindestens eines Jahres. Wegen Nichtbefolgens dreier Aufgebote zur verkehrsmedizinischen Untersuchung entzog dieselbe Direktion X am 2.5.1994 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität, der die Fahreignung von X unter bestimmten Auflagen zum Nachweis der Drogenabstinenz bejahte, hob die kantonale Sicherheitsdirektion am 1.12.2005 die Verfügungen vom 2.11.1988 und 2.5.1994 auf. Sie ordnete an, vor Wiedererteilung des Führerausweises habe X eine neue Führerprüfung der Kategorie B zu absolvieren; bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung bleibe ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien verboten. Ausserdem wurden verkehrsmedizinische Auflagen zur Einhaltung der Drogenabstinenz verfügt. X war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab. Nach Art. 14 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz) kann der Führer einer neuen Prüfung unterworfen werden, wenn Bedenken über dessen Eignung bestehen. Bedenken über die Eignung können gemäss Rechtsprechung dann gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Im Zeitpunkt der Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 1.12.2005 war X über 11 Jahre ohne Fahrpraxis. Dies wertete das Bundesgericht als ausserordentlich lange Zeitspanne. Aus dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 20.10.2005 ergebe sich zudem, dass bei X eine Drogenproblematik bestand. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten, wenn sie die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt beurteilt habe.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_464/2007)