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Anordnung einer Kontrollfahrt nach verkehrsauffälligem Verhalten 
 

5.4. Anordnung einer Kontrollfahrt nach verkehrsauffälligem Verhalten

 

Nicht publiziertes Urteil vom 9.1.2008

 

Am 12.2.2007 um 13.15 Uhr fuhr der 85-jährige A innerorts langsam und ohne erkennbaren Grund auf die linke Seite, bevor er wieder seine Position auf der rechten Seite der Strasse einnahm. Polizeibeamte mussten deswegen ihre Fahrt verlangsamen und dann bremsen, um einen Unfall zu verhindern. Da der Polizeirapport Zweifel aufkommen liess an der Eignung des Fahrzeugführers A, ordnete das kantonale Strassenverkehrsamt eine Kontrollfahrt binnen 30 Tagen an. Die obere kantonale Instanz bestätigte diesen Entscheid. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde von A aus folgenden Gründen ab:

 

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung seit 1.1.2005) ordnet die Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt an, wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers bestehen. Wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht besteht, wird ihr der Führerausweis entzogen. Sie kann dann einen Lernfahrausweis beantragen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Neben den medizinischen oder psychiatrischen Expertisen und den psycho-technischen Tests stellt die Kontrollfahrt eine Untersuchungsmassnahme dar, die vorab Feststellungen erlaubt, ob der Fahrzeugführer die Kenntnisse, Fähigkeiten und die nötige Geschicklichkeit zum Fahren besitzt. Eine Kontrollfahrt kann insbesondere dann angeordnet werden, wenn das Verhalten einer Person gewissen Alters auf der Strasse Aufmerksamkeit erweckt.

 

Im konkreten Fall stützten sich die Zweifel betreffend der Eignung des Fahrzeugführers A auf zwei Polizeirapporte vom September 2002 und Februar 2007 sowie auf einschlägige Erklärungen anlässlich der Gerichtsverhandlung. Im ersten Fall bog A nach links ab und zwang ein entgegenkommendes Polizeifahrzeug zu brüskem Bremsen. Im zweiten Fall drang A auf die für den Gegenverkehr reservierte Strassenseite vor und zwang ein Polizeifahrzeug zum Verlangsamen und Bremsen, um einen Unfall zu verhindern. Diese beiden Vorkommnisse zeigen nach Auffassung des Bundesgerichts, dass A die Tendenz habe, Fahrmanöver auszuführen, die entgegenkommende Fahrzeuge in Gefahr bringen. Insgesamt liege die Anordnung einer Kontrollfahrt zur Abklärung der Eignung als Fahrzeugführer innerhalb des Ermessensspielraums der kantonalen Administrativ­massnahmenbehörden und verletze kein Bundesrecht. Daher müsse die Beschwerde von A abgewiesen werden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_422/2007)

 

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