4.2. Angebliche Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeschuldigten) und Strafzumessung
Nicht publiziertes Urteil vom 23.6.2008
Am 16.12.2006, um ca. 05.30 Uhr fuhr X mit seinem Personenwagen ziellos umher. An unbekannter Stelle manövrierte er den Wagen derart unglücklich, dass er ihn auf einem Erdhügel aufbockte und selber nicht mehr wegfahren konnte. Weil der Akku seines Mobiltelefons leer war, machte sich X zu Fuss auf, um Hilfe zu organisieren. Er gelangte so zum Wohnort der Familie Z, die zunächst die Mutter von X anrief, um alsdann die Polizei zu avisieren. Letztere suchte in der Folge vergeblich nach dem Personenwagen. Dieser war bereits von X und seinen Eltern aufgefunden und abgeholt worden. Als sich die Polizeipatrouille an den Wohnort von X begab, fand sie dort den Wagen, nicht aber dessen Halter vor. Die Polizei erstattete daraufhin Anzeige. In letzter kantonaler Instanz wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, soweit als X damit von den Anschuldigungen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freigesprochen worden war. Im Übrigen wurde X wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60. – verurteilt. X gelangte deswegen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab. Nach Meinung von X hat das kantonale Obergericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. Bei richtiger Würdigung der vorhandenen Beweise hätte es zum Schluss kommen müssen, dass nicht erwiesen sei, dass er zum fraglichen Zeitpunkt fahrunfähig gewesen sei bzw. eine Blutalkoholkonzentation von 0,5 Promille oder mehr aufgewiesen habe. Er hätte folglich freigesprochen werden müssen. Die Rechtsregel "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, man könne willkürfrei sagen, X habe während der Autofahrt vom 16.12.2006 eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille aufgewiesen. X hätte substantiiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen und die Beweiswürdigung des Obergerichts (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Dies habe er jedoch nicht gemacht.
Im weitern sei es in Ordnung, dass die Vorinstanz auf diesen Fall die auf den 1.1.2007 revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angewandt habe, da sich dieses neue Recht im konkreten Fall als das mildere erweise, weil anstelle der nach altem Recht auszufällenden Freiheitsstrafe neurechtlich eine Geldstrafe ausgesprochen werden könne. Die Strafzumessung nach neuem Recht sei korrekt erfolgt. In Anbetracht der Vorstrafen von X, die stets einen Bezug zu Alkohol und / oder dem SVG aufwiesen, habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ihn die bislang milden bzw. bedingt ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte haben abhalten können. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose ausgehen und, ohne Bundesrecht zu verletzen, den bedingten Strafvollzug verweigern dürfen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_300/2008)