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Anbringen von Strassenreklamen im Bereich der Autobahn 

1.6.      Anbringen von Strassenreklamen im Bereich der Autobahn

 

Nicht publiziertes Urteil vom 27.10.2007

 

X wurde vorgeworfen, einen beleuchteten Anhänger mit der Aufschrift «Z» und einen zweiten, nicht mehr im Strassenverkehr immatrikulierten Anhänger mit der Aufschrift «Y» dauerhaft auf einem leicht erhöhten Grundstück aufgestellt zu haben, sodass die Aufschriften von der nahe gelegenen Autobahn aus optimal gesehen werden konnten. In der Folge wurde X wegen vorschriftswidrigen Anbringens von Strassenreklamen im Bereich der Autobahn mit Fr. 150.– gebüsst, wobei Schuldspruch und Busse im Februar 2006 kantonal letztinstanzlich bestätigt wurden. X war sich nicht bewusst gewesen, etwas Unrechtes getan zu haben, und beschwerte sich gegen seine Verurteilung vor Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

 

Nach Art. 98 Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung) sind Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen untersagt. Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, macht sich gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV strafbar. Umstritten war in diesem Fall unter anderem, ob es sich bei den beschrifteten Anhängern um «Strassenreklame» oder «Werbung an Fahrzeugen» handelte. Gemäss Art. 95 Abs. 1 SSV (in der Fassung seit 1.3.2006) gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw. als Strassenreklame, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Dies traf vorliegend zu, denn gemäss Bundesgericht ist es nicht erforderlich, dass der Werbeträger fest installiert ist. Unerheblich ist zudem, welche technischen Mittel in Zusammenhang mit der Reklame benützt werden. Entgegen der Meinung von X kamen daher nicht die für Werbung an Fahrzeugen geltenden Vorschriften Art. 69 und 70 VTS (Verordnung über die technische Zulassung zum Strassenverkehr) zur Anwendung, sondern die die Strassenreklamen betreffenden Bestimmungen der SSV.

 

Entscheidend sei einzig die Qualifikation als Strassenreklame, führte das Bundesgericht aus. Diese sei im Bereich von Autobahnen verboten. Es sei deshalb unerheblich, ob die Strassenreklame auf Räder gestellt werde oder ob sie «mobil» oder «immobil» erscheine. Strafbar sei bereits das Anbringen im Bereich von Autobahnen. Somit komme es entgegen der Ansicht von X nicht auf die Dauer des vorschriftswidrigen Zustands an. Im Übrigen könne X, selbst wenn andernorts vorschriftswidrig angebrachte Strassenreklamen zu finden seien, daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

Handelt es sich jedoch um Werbeaufschriften auf Fahrzeugen, die jeweils für kurze Zeit am gleichen Ort abgestellt und regelmässig in Verkehr gesetzt werden, sind die Bestimmungen von Art. 69 und 70 VTS massgebend. Das Bundesgericht räumte ein, dass sich dabei in der Regel zwangsläufig Abgrenzungsprobleme ergäben, nicht aber im vorliegenden Fall. Aus dem Fotodossier war ersichtlich, dass X die beiden Anhänger eindeutig zu Werbezwecken aufgestellt hatte; er hatte für deren Beschriftung Geld erhalten. Er hätte sich somit des Werbezwecks bewusst sein und weitere Abklärungen treffen müssen. Dass das Anbringen von Reklamen reglementiert ist und das zulässige Anbringen und Ändern derselben einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bedarf, ist laut Bundesgericht allgemein bekannt.

 

X konnte sich somit nicht auf einen Irrtum berufen und war zu Recht schuldig gesprochen worden. Als unterlegener Beschwerdeführer musste er nebst der Busse von Fr. 150.– noch die Gerichtsgebühren von Fr 4000.– bezahlen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.62/2007 vereinigt mit 6S.135/2007)

 

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