1.7. Nachfahrmessung bei freier Nachfahrt: Teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung führt nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit der Messung
Nicht publiziertes Urteil vom 22.11.2007
Hält die Polizei die technischen Weisungen des UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10.8.1998 (im Folgenden UVEK-Weisung) teilweise nicht ein, sind die Messergebnisse nicht zwingend unbeachtlich. Dies geht aus einem Urteil hervor, in dem das Bundesgericht die Beschwerde des wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilten Autofahrers X zu prüfen hatte.
X wurde vorgeworfen, im April 2005 mit seinem Wagen auf der Autobahn bei regem bis sehr starkem Verkehr während ca. 1,4 km mit durchschnittlich 159 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren zu sein, d.h. 39 km/h zu schnell. Im Juni 2007 wurde er von der kantonalen Justiz der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 21Tagessätzen à Fr. 120.– (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Das Gericht hatte sich auf eine auf Video aufgezeichnete Nachfahrmessung sowie ein technisches Gutachten gestützt: Bei der sog. "Messung bei freier Nachfahrt" (Ziffer 7.7.6. der UVEK-Weisung, mit detaillierten Vorgaben zur Ermittlung der Geschwindigkeit) hatte der beteiligte Polizeibeamte den Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Auto von X um 40 % verringert – obwohl der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und kontrolliertem Fahrzeug am Schluss nicht geringer sein dürfte als zu Beginn. Laut Gutachten erfüllte die Nachfahrmessung zwar die Abstandsbedingung der UVEK-Weisung nicht ausreichend, doch stand aufgrund der Videoauswertung fest, dass das Tempo von X 159 km/h betragen hatte.
Vor Bundesgericht umstritten war das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung: X behauptete, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur um 30 km/h überschritten und somit bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Doch entgegen der Meinung von X hatte die Vorinstanz weder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot verletzt. Folgende Gründe führten zur Abweisung der Beschwerde von X:
Bei der gerichtlichen Würdigung von Nachfahrmessungen ist die UVEK-Weisung nicht absolut gültig. Die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte bleibt unberührt (Ziffer 13 UVEK-Weisung). Falls die UVEK-Weisung teilweise nicht eingehalten wird, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Messergebnisse unbeachtlich sind. Werden sie durch ein schlüssiges Gutachten bestätigt, kann hierauf abgestellt werden. Die Vorinstanz hatte eingehend begründet, weshalb sie auf das technische Gutachten abgestellt und die Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h als nachgewiesen erachtet hatte. Auch das Bundesgericht setzte sich eingehend mit dem Gutachten auseinander und befand , dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Damit bestätigte es den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_544/2007)