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1.7. Nachfahrmessung mit variablem Abstand 
 

1.7.        Nachfahrmessung mit variablem Abstand

 

Nicht publiziertes Urteil vom 11.7.2007

 

X wurde vorgeworfen, die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 50 km/h überschritten zu haben. Das gefahrene Tempo war von zwei Polizeibeamten in einem neutralen Dienstfahrzeug mittels einer "Nachfahrmessung mit variablem Abstand" festgestellt und protokollarisch festgehalten worden. Doch obwohl es möglich war, mit dem verwendeten Messgerät die Fahrt auf Video aufzuzeichnen, befand sich in den Akten kein entsprechendes Videoband. In der Folge wurde X wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kantonal letztinstanzlich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt. Er wehrte sich dagegen vor Bundesgericht, denn seiner Meinung nach hatten die Beamten die technischen Weisungen des UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10.8.1998 nicht richtig eingehalten, weil sie den Abstand verringert und das Messprotokoll nicht unterzeichnet hatten. Zudem sei das Obergericht willkürlich und irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass von der Fahrt kein Video existiere. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab und bestätigte den kantonalen Entscheid aus folgenden Gründen:

 

Auf das Ergebnis der Messung hatte es keinen Einfluss, ob das Video lief oder nicht. Zudem bestritt X nicht, dass die Messung ihn – und nicht etwa einen unbekannten Dritten – betraf. Deshalb war für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob die Messung auf Video festgehalten worden war oder nicht. X hatte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll von der Nachfahrmessung stammte, die ihn betraf. Deshalb war auch die Frage, ob die Polizisten das Protokoll hätten unterschreiben müssen, nicht von Bedeutung.

 

Ausserdem hatte X anlässlich einer Befragung ausgesagt, nicht bemerkt zu haben, dass ihm das Polizeifahrzeug mehr als 1 Kilometer lang folgte. Folglich könne er auch keine Angaben zum vom Polizeifahrzeug eingehaltenen Abstand machen, befand das Bundesgericht: Das Obergericht habe somit willkürfrei auf die Aussagen des beteiligen Polizisten abstellen und zum Schluss kommen dürfen, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Abstand zum Fahrzeug von X weisungswidrig verringert worden sei.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_189/2007)

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