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Radarphotos / Beweis der Täterschaft 

3. Radarphotos / Beweis der Täterschaft

 

Stichworte zum Entscheid

Datum
BGE

Sprache

 

Nicht der Fahrzeughalter, sondern ein Familienmitglied sei am Steuer gesessen 

Praxis BGer: 90 (2001) Nr. 110 

Prozess-Nr: 24.04.2001 1P.641/2000
Zusammenfassung

 

24.04.2001

 

f

Verurteilung des Fahrzeughalters einzig aufgrund einer Aehnlichkeit mit der auf dem Radarphoto abgebildeten Person

Prozess-Nr: 13.12.2001 1P.708/2001
Zusammenfassung

 

13.12.2001

f

Wenn der Fahrzeughalter nicht mindestens Umstände dafür geltend machen kann, dass und warum er nicht gefahren ist, kann er sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz "in dubio per reo" (im Zweifel für den Angeschuldigten) berufen

Prozess-Nr: 08.04.2004 1P.428/2003
Zusammenfassung

 

08.04.2004

d

Folgen, wenn nach einer Radarkontrolle der Fahrzeughalter aufgefordert wird, den Namen des verantwortlichen Lenkers zu nennen und dieser (Halter) dann seine eigene Täterschaft nicht sofort bestreitet

Prozess-Nr: 15.09.2004 1P.277/2004

Zusammenfassung

 

15.09.2004

d

Firmenfahrzeug in der Radarfalle: keine sofortige Bestreitung der Täterschaft durch den Direktor der Firma

Prozess-Nr: 09.12.2004 6P.136/2004

09.12.2004

i

Verurteilung des Fahrzeughalters trotz dessen Auslandsaufenthalt während der Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht vereinbar mit der Unschuldsvermutung 

Prozess-Nr: 15.03.2007 6S.554/2006

Zusammenfassung

 

15.03.2007

d

Firmenfahrzeug in der Radarfalle: bestrittene Täterschaft

Prozess-Nr: 6B_212/2007

Zusammenfassung

 

27.10.2007

d

Geschäftsfahrzeug in der Radarkontrolle: spät geltend gemachter angeblicher Italien-Aufenthalt des Lenkers

Prozess-Nr: 6B_169/2008

Zusammenfassung

 

19.06.2008

d

Radarphoto und zu wenig abgeklärte Frage der Täterschaft

Prozess-Nr: 6B_680/2009

11.12.2009        d

Schweigen des Angeklagten zur Identität des Fahrzeuglenkers

Prozess-Nr: 6B_571/2009

28.12.2009        d
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