5.3. Wenn ein älterer Fahrzeuglenker durch Fahrfehler, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können, auffällig geworden ist, kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden
Nicht publiziertes Urteil vom 2.5.2007
Der 84-jährige X wurde am 1.7.2006 in einen Verkehrsunfall verwickelt und deswegen rechtskräftig mit Strafverfügung wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachten des Rechtsvortritts sowie Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt. Am 13.9.2006 verfügte die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Zuweisung zu einer Kontrollfahrt. Dagegen wehrte sich X bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab: Wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers bestehen, kann gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr) zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Wie das Bundesgericht bereits im BGE 127 II 129 entschied, kann eine Kontrollfahrt insbesondere auch angeordnet werden um abzuklären, ob ein älterer, verkehrsauffällig gewordener Lenker des Führens eines Fahrzeugs noch als geeignet erscheint.
Im vorliegenden Fall sei der damals 84-jährige X in einen Unfall verwickelt worden, den er durch Missachten des Rechtsvortritts sowie Mangel an Aufmerksamkeit zumindest mitverschuldet habe. Dies sei rechtskräftig entschieden. Zwar könne eine Kontrollfahrt nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden. Andererseits dürften aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handle es sich doch um eine den Betroffenen nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) diene und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liege. Insofern genüge es, wenn ein älterer Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden sei, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen könnten. Dies sei bei mangelnder Aufmerksamkeit und dem Missachten der Rechtsvorfahrt zu bejahen. Ob tatsächlich ein altersbedingter Leistungsabfall vorliege, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtige, solle mittels der Kontrollfahrt gerade abgeklärt werden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_47/2007)