3.5.2.1. Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung
BGE 128 II 139
Wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h wurde K der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. In seiner Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht beantragte der anwaltlich vertretene K, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren, eventuell sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen, weil er sich bezüglich der tatsächlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem nachvollziehbaren Irrtum befunden habe. In der Folge wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Strafurteils ausgesetzt. Der Strafrichter verurteilte K dann wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) zu einer Busse von Fr. 800.-. Das Dispositiv des Entscheids, der öffentlich verkündet und kurz mündlich begründet worden war, liess K dem kantonalen Verwaltungsgericht zukommen. Gleichzeitig liess er die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen, unbenutzt verstreichen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte daraufhin den einmonatigen Führerausweisentzug, woraufhin K ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab. Vorliegend gehe es um die Frage, inwieweit K verpflichtet war, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der anwaltlich vertretene K habe das vorinstanzliche Verfahren sistieren lassen, damit der Strafrichter die Irrtumsfrage kläre. In dieser Situation hätte K eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ergebnisse des Strafverfahrens gehabt. Nachdem dem Urteilsdispositiv keine Angaben bezüglich der Irrtumsfrage zu entnehmen waren, habe die Vorinstanz von K nach Treu und Glauben erwarten können, dass er die schriftliche Begründung des Strafurteils verlange, zumal ihm ja die Urteilsmotive vom Strafrichter bereits kurz mündlich erläutert worden waren. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz keine wesentlichen Verfahrensbestimmungen verletzt, als sie in der Folge auf weitere Abklärungen verzichtet habe und K die Folgen der unbewiesenen Behauptung tragen liess.
(Urteil vom 24.1.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.112/2001)