3.4.5.1. Kantonaler Eichmeister
BGE 128 II 285
Am 1.9.1999 fuhr X mit seinem Personenwagen auf einer dreispurigen Autobahn. Da er sich durch den vorausfahrenden Automobilisten schikaniert fühlte, wechselte er von der mittleren Spur auf die rechte. Diese rechte Spur ist am betreffenden Ort ausschliesslich für die Abzweigung auf eine andere Autobahn bestimmt und entsprechend als Einspurstrecke markiert. X passierte mehrere Fahrzeuge rechts und wechselte dann wieder nach links auf die mittlere Spur zurück. Wegen verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn wurde X in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) mit Fr. 300.- gebüsst. Ausserdem entzog ihm das kantonale Strassenverkehrsamt in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 SVG (Fassung bis Ende 2004) den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Dagegen rekurrierte X und beantragte dem Bundesgericht einen bloss einmonatigen Führerausweisentzug.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut. Unbestritten war, dass das fragliche Überholmanöver unzulässig war und dass die Missachtung des Rechtsüberholverbots objektiv schwer wiegt, was zwingend einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Fassung bis Ende 2004) zur Folge hat. Ebenfalls unbestritten war, dass eigentlich ein dreimonatiger Entzug am Platz wäre. Umstritten war einzig, ob neben dem guten Leumund auch die beruflich bedingte Angewiesenheit auf ein Auto eine Reduktion der Entzugsdauer gebietet. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da X zum Zeitpunkt des Vorfalls auf der Autobahn keinen Beruf ausgeübt hatte, der die Benützung eines Autos erforderte. Nach Bundesgericht sind nun aber für die Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkehrsregelverstosses, sondern diejenigen zum Zeitpunkt des Entscheids über den Ausweisentzug massgebend. Da X am 1.10.2001 eine neue Stelle als kantonaler Eichmeister angetreten hatte, wozu er Mess- und Hilfsmittel benötigte, die nur mit einem Personenwagen transportiert werden können, war er beruflich vermehrt auf ein Fahrzeug angewiesen. Indem die Vorinstanz diesen Umstand bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt hatte, verletzte sie Bundesrecht. Angesichts des langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumunds und der beruflichen Angewiesenheit aufs Fahrzeug sei daher im konkreten Fall ein einmonatiger Führerausweisentzug gerechtfertigt.
(Urteil vom 5.9.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.45/2002)