3.4.3.1. Spezielle kantonale Praxis
Nicht publiziertes Urteil vom 30.10.2001
Im Dezember 1997 blieb A in einer nächtlichen Verkehrskontrolle hängen. Da in seinem Atem Alkoholgeruch auffiel, wurden ein Atemlufttest vorgenommen, der positiv ausfiel, und eine Blutprobe angeordnet, die eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,03 g/kg ergab. A wurde der Führerausweis bereits zweimal entzogen – 1986 für einen Monat wegen anderer Fahrfehler und 1991 für zwei Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ). 1994 erfolgte eine Verwarnung wegen Unachtsamkeit. Wegen des jüngsten Vorfalls wurde A vom Strafgericht gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte ausserdem einen achtmonatigen Führerausweisentzug. Das kantonale Verwaltungsgericht setzte die Entzugsdauer auf sieben Monate herab. A gelangte ans Bundesgericht und verlangte eine dreimonatige Entzugsdauer.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Standardisierte Tarife bzw. Berechnungsschemen im Zusammenhang mit strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet und wenn die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt würden. Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme müsse der vom Gesetz vorgegebene Wert sein. In Bezug auf die Entzugsdauer habe der Gesetzgeber eine klare Abstufung vorgenommen: Bei einem Rückfall innert fünf Jahren ist der Führerausweis für mindestens ein Jahr zu entziehen (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG [Fassung bis Ende 2004]), danach für mindestens zwei Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG [Fassung bis Ende 2004]). Nach Ablauf der fünf Jahre dürfe der Faktor Zeit nicht mehr so stark gewertet werden, ausser in offensichtlichen, sehr knappen Fällen. Die Einsatzdauer müsse so gewählt werden, dass die Entzugsdauer unter Anwendung der Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung bis Ende 2004) bis auf den gesetzlichen Mindestwert hinab angepasst werden könne, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Im konkreten Fall müsse man von einer Mindestentzugsdauer von zwei Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG (Fassung bis Ende 2004) ausgehen. Unter Berücksichtigung der BAK von 1,03 Gewichtspromillen, einem nicht mehr ungetrübten automobilistischen Leumund sowie einer – wegen beruflicher Angewiesenheit aufs Fahrzeug – erhöhten Massnahmeempfindlichkeit sei im konkreten Fall eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.
Eine Kürzung der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer komme hier nicht in Betracht. Selbst wenn einzelne Verfahrensschritte zu lang erschienen, führe eine Gesamtverfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bei einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht zu einer Kürzung der Entzugsdauer wegen übermässiger Dauer.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.49/2001; Pra 4/2002 Nr. 61)