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Rückwärts auf dem Pannenstreifen gefahren in der Absicht, die Autobahn zu verlassen 
 

3.3.9.3.   Rückwärts auf dem Pannenstreifen gefahren in der Absicht, die Autobahn zu verlassen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 20.3.2007

 

Am 10.7.2005 um 23.30 Uhr fuhr X mit seinem Personenwagen versehentlich auf der Autobahn Richtung M. Nachdem er die Ausfahrt K verpasst hatte, hielt er kurz danach auf dem Pannenstreifen an und fuhr auf diesem ca. 60–80 m rückwärts in der Absicht, die Autobahn Richtung K zu verlassen. Vom Strafrichter wurde er deshalb wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziffer 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV [Verkehrsregelnverordnung]) mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog ihm in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für einen Monat. Den Führerausweisentzug akzeptierte X nicht und gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 43 Abs. 3 SVG kann der Bundesrat für Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen. Art. 36 Abs. 1 VRV besagt: Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

 

Auch wer unter günstigsten Umständen – X hatte die Fahrbahn über mehrere hundert Meter überblicken können und zur Tatzeit hatte kaum Verkehr geherrscht – auf der Autobahn rückwärts fahre, um eine verpasste Ausfahrt noch befahren zu können, rufe objektiv mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Damit sei die Voraussetzung für einen Führerausweisentzug gegeben. Administrativrechtlich könne das Verhalten von X nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. Wegen des Verschlechterungsverbotes, das die Prüfung einer schweren Widerhandlung verunmöglichte, blieb es beim einmonatigen Führerausweisentzug nach mittelschwerer Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.64/2006)

 

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