3.3.8.1. Mit Sportwagen überfordert: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände, Überfahren der Sicherheitslinie
Nicht publiziertes Urteil vom 23.4.2004
X lieh sich zum ersten Mal einen Sportwagen aus und fuhr damit bei Regen auf einer Kantonsstrasse. Auf einer kurvigen Strecke senkte er die Geschwindigkeit auf 70 km/h, um bei Ausgang der Kurve wieder zu beschleunigen. Er verlor dabei die Beherrschung über das Fahrzeug. In der Folge überquerte er eine doppelte Sicherheitslinie sowie eine Sperrfläche, gelangte auf die Gegenfahrbahn, stiess gegen die angrenzende Mauer und blieb mit dem Fahrzeug schliesslich quer zur Fahrbahn stehen. Vom Strafrichter wurde X deswegen unter anderem des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände (Art. 32 Abs. 2 SVG) sowie das Überfahren der Sicherheitslinie (Art. 34 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen (einfache Verkehrsregelverletzung) und mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Die Administrativbehörde entzog X den Führerausweis für einen Monat. Die oberste kantonale Instanz hiess eine Beschwerde von X gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese abkläre, ob für den als leicht eingestuften Fall eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG (Fassung bis Ende 2004) auszusprechen sei. Das Bundesgericht hiess eine dagegen durch die Administrativbehörde erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil der kantonalen Vorinstanz auf und entzog X den Führerausweis für einen Monat.
Die Vorinstanz hat gemäss Bundesgericht zu Unrecht einen leichten Fall bejaht. X habe zum ersten Mal den ihm unvertrauten Sportwagen gelenkt. Dieser Wagen weise eine ungewöhnlich grosse Motorenleistung auf. Es sei allgemein bekannt, dass solche Fahrzeuge besondere Übung, Fertigkeit und Vorsicht voraussetzen, um im Strassenverkehr jederzeit beherrscht zu werden. Besonders beim Beschleunigen würden die gewaltigen Antriebskräfte und das besondere Fahrverhalten von derartigen Sportwagen erhöhte Vorsicht gebieten. Angesichts der infolge Regens schlechten Strassenverhältnisse hätte X zusätzlich besonders sorgfältig fahren müssen. Wenn er trotz dieser Umstände die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nahezu ausgefahren habe und gegen Ausgang der Kurve aus einer Geschwindigkeit von 70 km/h heraus offensichtlich zu stark beschleunigt habe, habe er die ihm obliegenden Vorsichtspflichten deutlich verletzt. Es liege damit ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG (Fassung bis Ende 2004) vor und der Führerausweis müsse für einen Monat entzogen werden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.9/2004)