3.3.6.2. Mittelschwerer Fall
Nicht publiziertes Urteil vom 28.3.2007
Mit Strafverfügung vom 5.4.2005 wurde X des ungenügenden Abstandhaltens mit Personenwagen beim Hintereinanderfahren, begangen am 1.10.2004 auf der A2, schuldig befunden und mit Fr. 700.– Busse bestraft (in Anwendung von Art. 34 Abs. 4, 90 Ziffer 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz] und Art. 12 Abs. 1 VRV [Verkehrsregelnverordnung]). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Das Verkehrssicherheitszentrum entzog ihm daraufhin den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Damit war X nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Auf den Fall komme das Strassenverkehrsrecht in seiner bis Ende 2004 geltenden milderen Fassung zur Anwendung. Das Beweisergebnis der Vorinstanz, X habe über eine Fahrstrecke von 3 km einen maximalen Abstand von 5 m eingehalten, sei nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden. Das Bundesgericht sei somit daran gebunden. Derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, müsse seine Verteidigungsrechte schon im Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde dürfe in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Strafrechtliche Verurteilungen gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG könnten zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG (Fassung bis Ende 2004) führen. X habe zugegeben, unaufmerksam gewesen zu sein. Diese Tatsache zusammen mit der vorgeworfenen Fahrweise müsse zu einer Einstufung des Verhaltens als mittelschwer führen. Die vorgenannte Einstufung sowie die unter Berücksichtigung des Verschuldens, des leicht getrübten automobilistischen Leumunds und der beruflichen Angewiesenheit angeordnete gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat sei nicht zu beanstanden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.86/2006)