Navigationslinks überspringen
Haus und Freizeit
Sport
Strassenverkehr
Kinder
Senioren
Fussgänger
Velofahrer
Junge Lenker
Alkohol und Drogen
Sichtbarkeit
Tempo-30-Zonen
Kampagnen
Kurse
Links
Bundesgerichtsentscheide
Via sicura
SigFor
Beratungen
bfu-Kinderpost
Motorrradfahren
Sichere Bauten
Statistik
Forschung
Kurse und Tagungen
Sichere Produkte
Prävention in Schulen
Prävention in Betrieben
Sicherheit in den Gemeinden
Lexikon der Prävention
Marktkontrolle PrSG
Mittelschwerer Fall 
 

3.3.6.2.   Mittelschwerer Fall

 

Nicht publiziertes Urteil vom 28.3.2007

 

Mit Strafverfügung vom 5.4.2005 wurde X des ungenügenden Abstandhaltens mit Personenwagen beim Hintereinanderfahren, begangen am 1.10.2004 auf der A2, schuldig befunden und mit Fr. 700.– Busse bestraft (in Anwendung von Art. 34 Abs. 4, 90 Ziffer 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz] und Art. 12 Abs. 1 VRV [Verkehrsregelnverordnung]). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

 

Das Verkehrssicherheitszentrum entzog ihm daraufhin den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Damit war X nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Auf den Fall komme das Strassenverkehrsrecht in seiner bis Ende 2004 geltenden milderen Fassung zur Anwendung. Das Beweisergebnis der Vorinstanz, X habe über eine Fahrstrecke von 3 km einen maximalen Abstand von 5 m eingehalten, sei nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden. Das Bundesgericht sei somit daran gebunden. Derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, müsse seine Verteidigungsrechte schon im Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde dürfe in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

 

Strafrechtliche Verurteilungen gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG könnten zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG (Fassung bis Ende 2004) führen. X habe zugegeben, unaufmerksam gewesen zu sein. Diese Tatsache zusammen mit der vorgeworfenen Fahrweise müsse zu einer Einstufung des Verhaltens als mittelschwer führen. Die vorgenannte Einstufung sowie die unter Berücksichtigung des Verschuldens, des leicht getrübten automobilistischen Leumunds und der beruflichen Angewiesenheit angeordnete gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat sei nicht zu beanstanden.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.86/2006)

 

Suche & Schnellzugriff