3.3.5.1. Mädchen auf Fussgängerstreifen überfahren; Bestimmung des leichten Falls gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG (Fassung bis Ende 2004); Änderung der Rechtsprechung
BGE 125 II 561
Aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände übersah ein Lastwagenfahrer, der innerorts mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h unterwegs war, beim Rechtsabbiegen ein neunjähriges Mädchen, das sich einige Meter nach der Einmündung rechts auf dem Fussgängerstreifen befand. Das Mädchen erlitt tödliche Verletzungen. Der Strafrichter verurteilte den Lastwagenfahrer zu einer Busse von Fr. 1'000.-, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Das kantonale Strassenverkehrsamt jedoch verneinte einen leichten Fall und verhängte einen einmonatigen Führerausweisentzug. Dagegen wehrte sich der Lastwagenfahrer und beantragte dem Bundesgericht die Aussprechung einer Verwarnung.
Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut. In Änderung seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung kam das Bundesgericht zum Schluss, selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung könne ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) gegeben sein. Dies dann, wenn diese Verkehrsgefährdung durch eine bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringes Verschulden hervorgerufen worden sei und der Fahrzeugführer überdies einen langjährigen, ungetrübten automobilistischen Leumund habe. Die Schwere der Verkehrsgefährdung sei – so gebiete es auch der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung bis Ende 2004) – nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant sei. Beim Warnungsentzug dürfe die Sanktion das Mass des Verschuldens nicht übersteigen. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei fakultativen Warnmassnahmen besonders zu beachten sei, führe zum gleichen Ergebnis. Indem die Vorinstanz einen leichten Fall verneint habe, obwohl sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ans Strafurteil gebunden war, welches das Verschulden des Lastwagenfahrers als leicht bewertete, habe sie ihr Ermessen überschritten. Angesichts des leichten Verschuldens des Lastwagenfahrers und seines langjährigen tadellosen Fahrerleumunds sei eine blosse Verwarnung am Platz.
(Urteil vom 19.11.1999; Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.48/1999)