3.3.1.2. Kein Führerausweisentzug nach Missachtung eines Rotlichts
Nicht publiziertes Urteil vom 16.5.2006
X überfuhr am 11.2.2005 um 11.13 Uhr mit seinem Kleinbus ein Rotlichtsignal bei einem Fussgängerstreifen in der Nähe eines Schulhauses. Er wurde deswegen mit Strafverfügung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 350.– gebüsst. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für drei Monate. Dies akzeptierte X nicht und gelangte ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut und verfügte, es sei von einem Ausweisentzug abzusehen. Aufgrund des Polizeirapports und weiteren Akten des Strafverfahrens ging das Bundesgericht davon aus, dass X das Rotlichtsignal beim Fussgängerstreifen 1,01 Sekunden nach dem Umschalten auf Rot passiert hatte. Zwar hätten auf der linken Strassenseite zwei Personen rund einen Meter vom Strassenrand entfernt darauf gewartet, dass die Signalanlage für sie auf Grün umschaltet. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Fussgänger höchstens seit einer Hundertstelsekunde Grün hatten, als X den Fussgängerstreifen überfuhr. Folglich hätten die Fussgänger noch gar nicht zum Überqueren der Strasse ansetzen können. Aufgrund dieser Tatsachen und einer übersichtlichen Verkehrssituation sei eine konkrete Gefährdung oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung (nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung) für Personen zu verneinen. Eine rein abstrakte Gefährdung als solche, die beim Überfahren eines Rotlichtsignals ohne weiteres gegeben ist, reiche für einen Führerausweisentzug nicht aus.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.19/2006)