3.3.1.1. Mittelschwerer Fall
Nicht publiziertes Urteil vom 30.7.2002
In einer Stadt missachtete X kurz vor 02.00 Uhr nachts das seit 3,4 Sekunden auf Rot stehende Lichtsignal und fuhr mit 40 km/h über die Kreuzung. Wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde er zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Gegen den einmonatigen Führerausweisentzug wehrte sich X bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Indem er mit praktisch ungebremster Fahrt bei Rot über eine Kreuzung fuhr, habe er eine erhebliche Verkehrsgefährdung hervorgerufen, die auch verschuldensmässig relevant sei. Daran ändere das zur Nachtzeit ruhige Quartier und das Bremssystem seines Fahrzeugs (ABS) nichts. X habe seine elementarsten Pflichten als Fahrzeuglenker verletzt. Das Überfahren eines Rotlichts nach 3,4 Sekunden könne auch bei guter Übersicht und geringem Verkehrsaufkommen – ohne Bundesrecht zu verletzen – als mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) gewertet werden. Die Mindestdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG (Fassung bis Ende 2004) bleibe demnach massgebend.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.30/2002)