3.1.4.2. Innerorts 46 km/h zu schnell
Nicht publiziertes Urteil vom 21.6.2002
Der in der Schweiz wohnhafte X überschritt mit seinem Motorrad in Österreich die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h. X wurde deshalb in Österreich zu einer Geldstrafe von ATS 5000.- verurteilt; ausserdem wurde ihm in Österreich das Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von zwei Wochen verboten. Das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt entzog X daraufhin den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Von der kantonalen oberen Instanz wurde die Entzugsdauer auf einen Monat reduziert. Diesen Entscheid zog X ans Bundesgericht und beantragte die Aussprechung einer blossen Verwarnung.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde unter Hinweis auf Art. 30 Abs. 4 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, Fassung bis Ende 2004) und BGE 128 II 133 ab. Eine Verwarnung dürfe nur ausgesprochen werden, wenn auch der Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt habe. Der österreichische Staat habe X verboten, für die Dauer von zwei Wochen ein Kraftfahrzeug zu lenken. Damit seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Administrativmassnahme in der Schweiz gegeben. Der Erlass einer solchen Massnahme in der Schweiz habe nach den Kriterien des schweizerischen Rechts zu erfolgen. X habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h überschritten. Damit seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bedingungen für einen obligatorischen Führerausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) erfüllt. Die einmonatige Dauer des angeordneten Ausweisentzuges sei auch in Ordnung, da sie dem gesetzlichen Minimum von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG (Fassung bis Ende 2004) entspreche.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.32/2002; Pra 11/2002 Nr. 200)