3.1.3.3. 31 km/h zu schnell; mittelschwerer Fall; Warnungsentzug oder Verwarnung
Nicht publiziertes Urteil vom 27.7.2006
X fuhr im November 2004 auf der Autobahn mit 111 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), obwohl auf diesem Streckenabschnitt die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h limitiert war. Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte gestützt auf die bis Ende 2004 geltenden Führerausweisentzugsbestimmungen des SVG (Strassenverkehrsgesetz) einen einmonatigen Warnungsentzug des Führerausweises. Dies akzeptierte X nicht, gelangte ans Bundesgericht und verlangte eine blosse Verwarnung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab. Die begangene Verkehrsregelverletzung stelle einen mittelschweren Fall dar, der Entscheid entspreche der konstanten Rechtsprechung. Der Warnungsentzug des Führerausweises sei vom Gesetz her eine klare Administrativmassnahme und keine Strafe; die Prinzipien des Strafrechts bezüglich Festlegung der Strafe könnten nur ausnahmsweise auf den Warnungsentzug des Führerausweises angewandt werden. Auch in den am 1.1.2005 in Kraft getretenen neuen Führerausweisentzugsbestimmungen des SVG habe der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet, aus dem Warnungsentzug eine Strafe zu machen. Auch gemäss dem auf den konkreten Fall nicht anwendbaren neuen Recht würde dieser Fall zwingend zu einem Warnungsentzug des Führerausweises führen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.49/2006)