3.1.3.1. Grundsatz „ne bis in idem“
(keine doppelte Verurteilung wegen demselben Delikt)
BGE 125 II 402
A überschritt auf der Autobahn die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 100 und 120 km/h um 39 bzw. 31 km/h. Wegen dieser Überschreitungen und anderer Regelwidrigkeiten wurde er in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) mit Fr. 800.- gebüsst. Ausserdem wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (Fassung bis Ende 2004) für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Den Führerausweisentzug akzeptierte A nicht und gelangte ans Bundesgericht. Nachdem der Strafrichter die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig als einfache Verkehrsregelverletzung beurteilt habe, stelle es einen Verstoss gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ dar, wenn die Verwaltungsbehörde denselben Sachverhalt als schwere Verkehrsgefährdung einstufe.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A ab. Für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ sei unter anderem vorausgesetzt, dass der Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit habe, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Diese Voraussetzung treffe hier aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz des Strafrichters nicht zu. Nur beide Behörden zusammen – Strafrichter und Administrativbehörden – könnten den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen.
Auch die Einstufung der Geschwindigkeitsübertretung als schwere Verkehrsgefährdung sei korrekt. Nach der Rechtsprechung sei die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies treffe hier jedoch offensichtlich nicht zu. Daher könne die Anordnung eines sechsmonatigen Führerausweisentzuges nicht beanstandet werden.
(Urteil vom 23.6.1999)