3.1.1.11. 25 km/h zu schnell; schwerer Fall (neues Recht)
Nicht publiziertes Urteil vom 1.2.2007
Am 28.1.2006 um 15.22 Uhr fuhr X mit 75 km/h durch eine kleine Ortschaft zwischen zwei Dörfern. Die Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 50 km/h beschränkt. Gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt machte X geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Ortschaft zu passieren, es seien dort nur ein paar zerstreute Wohnhäuser und ein Sägewerk sichtbar gewesen. Ausserdem sei es in der Region/Gegend üblich, dass bei solchen Gegebenheiten häufig die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt sei. Schliesslich habe er am Steuer seines leistungsstarken und sehr ruhigen Wagens seine Beschleunigung gar nicht gemerkt. Das kantonale Strassenverkehrsamt stufte die Widerhandlung als schwer im Sinne von Art. 16c SVG (Strassenverkehrsgesetz) ein und verfügte einen dreimonatigen Warnungsentzug des Führerausweises. X war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht, wo er in Anwendung von Art. 16b SVG einen bloss einmonatigen Führerausweisentzug verlangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab. Da diese Widerhandlung am 28.1.2006 begangen worden ist, kommen auf den Fall die am 1.1.2005 in Kraft getretenen revidierten Führerausweisentzugs-Bestimmungen zur Anwendung. Die Rechtsprechung zu diesen neuen Bestimmungen habe die Definition des schweren Falls im Vergleich zu früher nicht verändert. Auch die Rechtsprechung, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h als schweren Fall bezeichne – ungeachtet der konkreten Umstände, wie namentlich günstige Verkehrsverhältnisse oder guter automobilistischer Leumund –, sei mit den revidierten Gesetzesbestimmungen nicht verändert worden. Das Gebot der Verkehrssicherheit mit dem Ziel, Tote und Verletzte zu vermeiden, erlaube es nicht, eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h als bloss mittelschwere Widerhandlung einzustufen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.115/2006