3.1.1.1. 22 km/h zu schnell; mittelschwerer Fall
BGE 126 II 196
X überschritt in einem kleinen Weiler die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h durch Beschleunigung vor dem Ende des Beschränkungsbereichs (Sicherheitsspanne abgezogen).
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung und führte Folgendes aus: Das Überschreiten der allgemeinen Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 – 24 km/h stelle objektiv, d. h. ungeachtet der konkreten Umstände, einen mittelschweren Fall dar, der – abgesehen von besonderen Umständen – gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) den Entzug des Führerausweises zur Folge haben müsse. Dennoch habe die Behörde die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anordnung einer milderen Massnahme könnte vor allem dann möglich sein, wenn der Lenker ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, dass er sich nicht mehr im Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich befinde. Im vorliegenden Fall rechtfertige kein besonderer Umstand das Absehen von einem Ausweisentzug. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei auf einer eindeutig als innerorts signalisierten Strecke begangen worden.
Die Durchführung des einmonatigen Führerausweisentzuges sei aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips so zu gestalten, dass sie für den Betroffenen keine Folge habe, die über den Zweck dieser Massnahme hinausgehe (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes und erneute Arbeitslosigkeit).
(Urteil vom 30.3.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.89/1999; Pra 3/2001 Nr.56)