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Müssen Zeugen ihre Identität preisgeben? 
 

5.1.            Müssen Zeugen ihre Identität preisgeben?

 

BGE 132 I 127

 

X wurde von der kantonalen Justiz unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung zu sechs Monaten Gefängnis unbedingt und einer Busse von Fr. 150.– verurteilt. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die unabhängigen Angaben zweier Zeugen (Z1 und Z2). Diese hatten die Polizei per Natel informiert, X habe auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h bis auf zwei Meter auf einen vor ihm fahrenden Wagen aufgeschlossen, diesen dann überholt und ausgebremst. Dabei habe er dessen Fahrer (Z1, wie sich später herausstellte) wild gestikulierend und mit erhobener Faust bedroht und ihm durch das Beifahrerfenster eine PET-Flasche auf den Kühler geworfen. Da beide Zeugen Angst vor allfälligen Racheakten von X hatten, wurde ihnen im kantonalen Verfahren Anonymität zugesichert. X sah sich dadurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt und zog das Verfahren weiter ans Bundesgericht. Dieses erachtete den Einsatz der anonymen Zeugen aufgrund der ungewöhnlichen Gewaltbereitschaft von X zwar als zulässig. Da die kantonalen Instanzen die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von X jedoch nicht genügend kompensiert hatten, hiess es dessen Beschwerde gut. Folgende Überlegungen führten zum Urteil:

 

Die Bundesverfassung (BV) wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewähren einem Beschuldigten grundsätzlich ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Nur ausnahmsweise, z. B. zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit des Zeugen, darf dessen Identität geheim gehalten und auf eine direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten verzichtet werden. Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, ob die durch die Zulassung anonymer Zeugen bewirkte Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist. Darf der Zeuge anonym bleiben und wird bei seiner Befragung sichergestellt, dass er weder optisch noch an seiner Stimme erkennbar ist (indirekte Konfrontation), müssen die beschnittenen Verteidigungsrechte des Beschuldigten möglichst kompensiert werden.

 

X neigte bei geringfügigem Anlass zu Gewaltausbrüchen und war bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die beiden Zeugen hatten gesehen, wie er am Steuer seines Wagens die Selbstkontrolle verloren und in krasser Weise die Verkehrsregeln missachtet und die Verkehrssicherheit massiv gefährdet hatte. Das Bundesgericht erachtete es daher als durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugen sich vor X fürchteten: In erster Linie seien anonyme Zeugen zwar vorgesehen für Verfahren gegen Mitglieder krimineller Organisationen. Das schliesse aber nicht aus, die Identität von Zeugen auch in solchen Strafverfahren geheim zu halten, in denen ihnen eine konkrete Gefahr drohe. X sei ein ungewöhnlich gewaltbereiter Mensch. Aufgrund seiner Vorstrafen und eines Therapieberichts müsse damit gerechnet werden, dass er sich bei den zwei Belastungszeugen, die ihn bei der Polizei „verpfiffen“ hatten, rächen würde. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ihnen Anonymität zugesichert worden sei.

 

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob sich X trotz der  zulässigen anonymen Zeugen wirksam verteidigen konnte und einen fairen Prozess hatte. Während des kantonalen Verfahrens war X die Gelegenheit gegeben worden, Z2 während einer indirekten Konfrontation zu befragen. Da X nicht zum Termin erschienen war, hatten die kantonalen Instanzen die Aussagen von Z2 verwerten dürfen. Hingegen hatten sie Z1 eine Konfrontation mit X erspart. Obwohl der Verteidiger von X es verlangt hatte, wurde diesem keine Gelegenheit eingeräumt, Z1 in einer wenigstens indirekten Konfrontation zu befragen. Die Aussagen von Z1 hätten deshalb gar nicht verwertet werden dürfen. Die kantonale Justiz hatte die Verurteilung von X aber auf die Aussagen beider Zeugen und damit auch auf die unverwertbare Aussage von Z1 gestützt. Dadurch hatte sie gegen die BV und die EMRK verstossen.

 

(Urteil vom 25.4.2006; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.61/2006)

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