3.5 Verurteilung des Fahrzeughalters trotz dessen Auslandsaufenthalt während der Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht vereinbar mit der Unschuldsvermutung
Nicht publiziertes Urteil vom 15.3.2007
X wohnte mit einer Gruppe von 50 Personen in einem besetzten Haus. Im Herbst 2005 begab er sich für drei Tage ins Ausland und überliess sein Fahrzeug der Gruppe. Während dieser Zeit wurde das Fahrzeug von einem Radarapparat fotografiert, als es innerorts mit 66 km/h statt der zulässigen 50 km/h fuhr. In der Folge bekam der Halter X eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– zugeschickt. Er weigerte sich, diese zu bezahlen und beantwortete die Frage, wer gefahren war, mit „unbekannt“. X wurde schliesslich von der kantonal letzten Instanz der Geschwindigkeitsüberschreitung für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 290.– verurteilt. Begründet wurde dies damit, X habe während des ganzen Verfahrens nie beweisen können, dass er am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht selbst gefahren sei. Er habe zweimal die Gelegenheit gehabt, angehört zu werden, doch er sei nicht erschienen. Ein von ihm eingereichtes undatiertes Schreiben, in dem eine Person seinen Auslandaufenthalt bestätige, genüge nicht als Beweis. Folglich greife die Vermutung, dass der Fahrzeughalter selbst gefahren sei.
X beschwerte sich gegen das Urteil mit Erfolg vor Bundesgericht. Der Entscheid der Vorinstanz wurde aufgehoben, da diese die Unschuldsvermutung verletzt hatte: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Unschuldsvermutung verlangt somit, dass die Schuld eines Verdächtigen in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wird. Hat ein Richter bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an einem für den Angeschuldigten belastenden Beweisergebnis, darf er ihn nicht verurteilen. Zudem muss die Anklagebehörde oder das Gericht die Schuld des Angeklagten nachweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.
X konnte vor Bundesgericht genügend belegen, dass er verurteilt worden war, ohne dass seine Schuld bewiesen war. Zudem waren die von ihm angebotenen Beweise nicht gewürdigt worden. X hatte im kantonalen Verfahren nicht nur angeboten, Personen zu nennen, die seine Abwesenheit bezeugen konnten, sondern auch, seine Reisedokumente zu zeigen. Die Vorinstanz hätte von X jedoch gar nicht verlangen dürfen, dass er seine Unschuld nachweise, hielt das Bundesgericht fest. Vielmehr hätte X bewiesen werden müssen, dass er gefahren war. Dass die Vorinstanz aufgrund der Haltereigenschaft von X den Schluss gezogen habe, er sei auch selbst gefahren, belege, dass sie an seiner Schuld gezweifelt habe.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.554/2006)