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Aufforderung des Halters zur Nennung des Lenkers 

3.4.   Folgen, wenn nach einer Radarkontrolle der Fahrzeughalter aufgefordert wird, den Namen des verantwortlichen Lenkers zu nennen und dieser (Halter) dann seine eigene Täterschaft nicht sofort bestreitet

 

Nicht publiziertes Urteil vom 15.9.2004

 

Die Polizei teilte X das Ergebnis einer Radarkontrolle mit, wonach dessen Personenwagen innerorts mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h (vor Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) gemessen worden war. Der Halter X wurde aufgefordert, das Formular „Personalien des verantwortlichen Lenkers“ auszufüllen. Dieser gab darin, mit seiner Unterschrift versehen, seine Personalien bekannt und bemerkte lediglich in der Rubrik „Evtl. Aussagen des verantwortlichen Lenkers“: „Bitte einen Termin für Einsicht der Radarbilder.“ Nachdem er die Radarbilder eingesehen hatte, bestritt er in der Folge, selber gefahren zu sein, gab jedoch dazu keine weiteren Erklärungen ab. X wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400. – bestraft. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerden von X ab. Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Im vorbehaltlosen Ausfüllen des Formulars „Personalien des verantwortlichen Lenkers“, verbunden mit dem blossen Hinweis, die Radarbilder einsehen zu wollen, könne keine ernsthafte Bestreitung der Schuld erblickt werden. Vielmehr dürfe im Verhalten von X ohne Willkür ein Indiz dafür erblickt werden, dass er seinen Wagen tatsächlich selber gefahren hatte. Auch das Verhalten von X anlässlich der Einsicht in die Radarfotos und der polizeilichen Befragung sei ein Indiz, dass er selber gefahren sei. X hatte erst im Verlauf der polizeilichen Einvernahme darum ersucht, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren, und danach in Anbetracht des Umstandes, dass der Fahrzeuglenker auf den Radarfotos nicht erkennbar war, seine Schuld bestritten. Unter anderem aufgrund dieser Umstände habe die kantonale Vorinstanz ohne Willkür darauf schliessen können, dass X sein Fahrzeug selber gefahren habe. Weder sei die kantonale Beweiswürdigung willkürlich noch sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeschuldigten) verletzt worden.

 

(Prozess-Nr. 1P.277/2004)

 

 

 

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