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Grundsatz "in dubio pro reo" 

3.3.   Wenn der Fahrzeughalter nicht mindestens Umstände dafür geltend machen kann, dass und warum er nicht gefahren ist, kann er sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 8.4.2004

 

X wurde der einfachen sowie groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er soll mit seinem Sportwagen das durch A gelenkte Fahrzeug überholt haben, obwohl eine Sicherheitslinie das Überholen verbot und Gegenverkehr herrschte. Er habe abrupt vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die eigene Fahrbahn wechseln müssen und beim Wiedereinbiegen dessen Lenkerin behindert. Dasselbe wurde ihm in Bezug auf ein weiteres Überholmanöver vorgeworfen. Zudem habe er in Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts einen Reisecar überholt. Vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz machte X geltend, ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er der Lenker gewesen sei. Die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch. Es spreche nur eine entfernte theoretische Möglichkeit dafür, dass nicht X, sondern sonst jemand das Fahrzeug gesteuert habe. X gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. X machte in der Hauptsache geltend, die kantonale Beweiswürdigung sei willkürlich und auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeschuldigten) sei als Beweiswürdigungsregel verletzt. Es habe ihm nicht nachgewiesen werden können, dass er seinen Sportwagen zur Tatzeit selbst gelenkt habe, weshalb die Unschuldsvermutung gelte. Nach der Rechtsprechung ist die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft.  X habe zunächst generell bestritten, dass die in Frage stehenden Verkehrsdelikte mit seinem Sportwagen begangen worden seien. Erst angesichts der diesbezüglich erdrückenden Beweislage habe er angegeben, es sei möglich, dass es sich um sein Fahrzeug gehandelt habe. X habe sich auch erst im Verlauf des Verfahrens auf den Fahrzeugpool seiner Familie berufen. Gleichwohl habe er nicht angegeben, ein Familienmitglied habe den Sportwagen gelenkt. Dies hätte er unter Verzicht auf die Nennung des Lenkers tun können, ohne jemanden „ans Messer zu liefern“. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei demzufolge nicht verletzt worden. Die kantonale Vorinstanz habe an der Schuld von X nicht zweifeln müssen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgericht 1P.428/2003)

 

 

 

 

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