3.2. Verurteilung des Fahrzeughalters einzig aufgrund einer Ähnlichkeit mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person
Nicht publiziertes Urteil vom 13.12.2001
Ein Radargerät erfasste auf der Autobahn ein auf den Namen der X AG immatrikuliertes Fahrzeug, das mit 100 km/h statt der dort zulässigen 80 km/h unterwegs war. Die Polizei forderte daraufhin die X AG auf, eine Ordnungsbusse von Fr. 180. – zu bezahlen. Da diese Busse unbezahlt blieb, wurde A, Verwaltungsrat der X AG, im Strafbefehlsverfahren ohne Anhörung zur Bezahlung einer Busse von Fr. 180. – wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die von A angerufene Rechtsmittelinstanz bestätigte die ausgefällte Busse mit der Begründung, aufgrund des Radarfotos könne gesagt werden, dass die generellen Merkmale des abgebildeten Fahrers mit A identisch seien. A gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut. Die Maxime „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeschuldigten) wird aus der in Art. 32 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verankerten Unschuldsvermutung abgeleitet. Eine Verletzung dieser Maxime liegt vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Beweise nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeschuldigten verbleiben. Die kantonale Rechtsmittelinstanz hätte sich nach Auffassung des Bundesgerichts noch vergewissern müssen, dass die Merkmale des abgebildeten Fahrers nicht mit denjenigen der Ehefrau von A übereinstimmten. Indem die Vorinstanz keinerlei Untersuchungsmassnahmen in diesem Sinne eingeleitet und einzig aufgrund einer unpräzisen Foto A als Fahrer identifiziert habe, sei die Maxime „in dubio pro reo“ verletzt worden.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.708/2001)