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Ein Familienmitglied sei am Steuer gesessen 

3.1.   Nicht der Fahrzeughalter, sondern ein Familienmitglied sei am Steuer gesessen

 

Nicht publiziertes Urteil vom 24.4.2001

 

Ein Radargerät erfasste ein auf den Namen der Gesellschaft X AG eingelöstes Fahrzeug, das auf der Autobahn mit 139 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) fuhr. Die Polizei stellte daraufhin X, Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine Formularverfügung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 180. – wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 16–20 km/h zu. Da X die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde er im Strafbefehlsverfahren ohne Anhörung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz]) gebüsst. Vor der Rechtsmittelinstanz bestritt X, die Übertretung begangen zu haben. Er behauptete, ein Mitglied seiner Familie habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle das Fahrzeug gelenkt. Er berief sich darauf, nicht verpflichtet zu sein, dessen Identität bekannt zu geben. Die kantonale Rechtsmittelinstanz folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die ausgefällte Busse. X gelangte ans Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut und hob die X auferlegte Busse wegen Verletzung der Unschuldsvermutung auf. Die durch Art. 32 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) gewährleistete Unschuldsvermutung beziehe sich auf die Verteilung der Beweislast im Strafverfahren einerseits und auf die Sachverhaltsfeststellung sowie die Beweiswürdigung andererseits. Betreffend Beweislast obliege es vollumfänglich und ausschliesslich der Anklagebehörde, den Nachweis für die Schuld des Angeklagten zu erbringen. Wenn der Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten habe, verbiete ihm die Unschuldsvermutung eine Verurteilung. Die Tragweite der Unschuldsvermutung sei eng verbunden mit derjenigen des Rechts des Angeklagten zu schweigen und sich nicht selber durch Aussagen zu belasten.

 

Das Recht zu schweigen sei aber nicht absolut. Wenn die belastenden Beweise eine Erklärung erfordern, die der Angeklagte geben könnte, dürfe deren Fehlen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall jedoch habe der Fahrzeughalter X die erforderliche Erklärung erbracht, indem er angab, dass ein Mitglied seiner Familie das Auto gelenkt habe. Gemäss der kantonalen Strafprozessordnung sei X nicht verpflichtet gewesen, den Namen dieses Familienmitglieds zu nennen. Unter diesen Umständen könne X nicht vorgeworfen werden, er habe sich missbräuchlich des Rechts zu schweigen bedient; folglich könne man aus seiner Weigerung zu antworten auch keine für ihn nachteiligen Schlüsse ziehen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.641/2000; Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 90 (2001) Nr. 110)

 

 

 

 

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