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Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung 
 

1.11.              Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung

 

Nicht publiziertes Urteil vom 4.8.2006

 

Im August 2004 verursachte X in alkoholisiertem Zustand einen Unfall. Er fuhr mit seinem Auto in einen haltenden Wagen und löste dadurch eine Kollision mit zwei weiteren Fahrzeugen aus. Gemäss Unfallrapport der Polizei ereignete sich die Kollision um 04.10 Uhr morgens. Da es sowohl bei X als auch bei einem anderen Unfallbeteiligten Anzeichen von Alkoholkonsum gab, wurden Massnahmen zur Messung der Alkoholkonzentration angeordnet. Auf der Mess- und Analyseanordnung war der Unfallzeitpunkt mit 04.30 Uhr vermerkt. Dem Institut für Rechtsmedizin, das die Alkoholwerte ermittelte, wurde bezüglich X Folgendes mitgeteilt: 03.30 Uhr Trink-Ende, 04.10 Uhr Unfall, 06.40 Uhr Blutentnahme. Dies ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,85–1,53 Promille zum Zeitpunkt der Kollision. X wurde in der Folge von der kantonalen Justiz wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in angetrunkenem Zustand (0,85 Promille bei damals zulässigen 0,8 Promille) schuldig gesprochen und mit Fr. 700.– gebüsst. Die dagegen von X erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab:

 

X argumentierte, die kantonalen Behörden hätten den Zeitpunkt des Unfalls willkürlich und falsch festgelegt. Der Unfallrapport sei nicht glaubwürdig, weshalb eine genaue Ermittlung der Alkoholwerte nicht möglich gewesen sei. Das Bundesgericht hielt fest, gemäss Polizeirapport sei der Unfall um 04.10 Uhr passiert, gemäss Mess- und Analyseanordnung um 04.30 .Uhr. Dem Institut für Rechtsmedizin habe die Polizei 04.10 Uhr als Unfallzeitpunkt angegeben.

 

Zwei Zeugen zufolge hatte X das Lokal, in dem er getrunken hatte, um 04.30 bzw. 04.40 Uhr verlassen. Einer der Zeugen war ein Freund von X, der seine Aussage eineinhalb Jahre nach dem Unfall gemacht hatte. Das genüge nicht, um den Polizeirapport ernsthaft in Zweifel zu ziehen, befand das Bundesgericht. X selbst habe zudem angegeben, das Lokal um 04.00 Uhr verlassen zu haben. Alles in allem würden die verschiedenen Angaben nicht reichen, um erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Polizeirapports zu wecken. Entgegen der Meinung von X habe die kantonale Justiz somit die Unschuldsvermutung nicht verletzt.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.283/2006)

 

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