Navigationslinks überspringen
Haus und Freizeit
Sport
Strassenverkehr
Kinder
Senioren
Fussgänger
Velofahrer
Junge Lenker
Alkohol und Drogen
Sichtbarkeit
Tempo-30-Zonen
Kampagnen
Kurse
Links
Bundesgerichtsentscheide
Via sicura
SigFor
Beratungen
bfu-Kinderpost
Motorrradfahren
Sichere Bauten
Statistik
Forschung
Kurse und Tagungen
Sichere Produkte
Prävention in Schulen
Prävention in Betrieben
Sicherheit in den Gemeinden
Lexikon der Prävention
Marktkontrolle PrSG
Auf der Autobahn mit über 140 km/h von hinten das Auto der Exfrau gerammt 
 

4.3.         Auf der Autobahn mit über 140 km/h von hinten das Auto der Exfrau gerammt

 

Nicht publiziertes Urteil vom 22.5.2007

 

Im Sommer 2001 sah der Autofahrer X beim Verlassen eines Autobahnrastplatzes den Personenwagen seiner früheren Ehefrau A, die er seit Monaten massiv belästigt hatte. Eigenen Angaben zufolge nahm X unverzüglich die Verfolgung auf, um zu prüfen, ob A im Wagen war. Dabei wurde er seinerseits von der Polizei verfolgt. Nachdem X seiner Exfrau rund 1 800 Meter auf der Überholspur der Autobahn nachgefahren war, rammte er ihren Wagen von hinten ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h. A verlor die Herrschaft über ihr Fahrzeug. Beide Autos schleuderten anschliessend gegen die Leitplanken und über die Fahrbahn.

 

Das Kantonsgericht als kantonal letzte Instanz ging in der Folge davon aus, X habe den Wagen von A rammen wollen und verurteilte ihn wegen Gefährdung des Lebens, fahrlässiger Körperverletzung, qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 4,5 Jahren. X akzeptierte den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nicht und brachte den Fall vor Bundesgericht. Er behauptete, nicht gewusst zu haben, dass A sich im Wagen befunden habe. Er habe ihren Wagen nicht rammen, sondern vielmehr fliehen wollen, als er die Polizei bemerkt habe. Zudem beantragte er, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen in noch zu bemessener Höhe umzuwandeln und ihm bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von maximal drei Jahren zu gewähren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts vollumfänglich:

 

Wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Strafgesetzbuch, in der Fassung bis Ende 2006) wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Das Ramm-Manöver bei Tempo 140 sei geeignet gewesen, lebensgefährdende Situationen hervorzurufen, teilte das Bundesgericht die Auffassung des Kantonsgerichts. Lebensgefährliche Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug und weiteren Verkehrsteilnehmern seien dabei wahrscheinlich gewesen. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei damit offensichtlich erfüllt, hielt das Bundesgericht fest. Auch in subjektiver Hinsicht sei das Kantonsgericht zutreffend vom Erfordernis des direkten Vorsatzes bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen (Eventualvorsatz, d. h. das blosse Inkaufnehmen, genügt nach der Rechtsprechung nicht). Es habe eingehend begründet, dass X mindestens die Gefährdung gewollt habe, auch wenn er die Verletzung nicht in Kauf genommen habe. Im Übrigen habe das Kantonsgericht entgegen der Ansicht von X das Willkürverbot nicht verletzt.

 

Da X hinsichtlich der Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt hatte, war er zu Recht schuldig gesprochen worden. Angesichts des schweren Verschuldens von X und der Tatsache, dass die Kollision den Schlusspunkt monatelanger Belästigungen und Nachstellungen bildete, erachtete das Bundesgericht das Strafmass als nicht überaus hart: X habe bei seiner Aktion eine massive Gleichgültigkeit gezeigt und für eine zu berücksichtigende schwierige Jugend seien im angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte zu finden. X musste nun definitiv für 4,5 Jahre ins Zuchthaus.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.31/2007 vereinigt mit 6S.75/2007)

 

 

Suche & Schnellzugriff