4.2. Mit 120 km/h beim Überholen auf der Autobahn absichtlich ein anderes Auto
gerammt – Gefährdung des Lebens
BGE 133 IV 1
Gemäss Art. 129 StGB (Strafgesetzbuch, Fassung bis Ende 2006) wird wegen Gefährdung des Lebens mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Vorausgesetzt ist nach Bundesgericht eine Gefahr für das Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht.
X, der beim Überholen auf der Autobahn mit 120 km/h absichtlich ein anderes Auto gerammt hatte, hat nach Bundesgericht damit den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinn von Art. 129 StGB offensichtlich erfüllt.
Details zu diesem Urteil findet man unter Ziffer 2.1.3.
(Urteil vom 28.12.2006; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.141/2006 vereinigt mit 6S.307/2006)