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bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung
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Kamikazehaftes Fahrverhalten auf der Autobahn
| 4.1. Kamikazehaftes Fahrverhalten auf der Autobahn |
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Nicht publiziertes Urteil vom 20.12.2005
A fuhr an einem Februartag, um 04.15 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,96 Promille auf. Auf seiner Fahrt überschritt er die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 65 km/h. Nachdem er nacheinander zwei Personenwagen links mit 185 km/h und zu geringem seitlichem Abstand überholt hatte, lenkte er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem vordersten Fahrzeug auf die Normalspur. Der Abstand zum überholten Fahrzeug betrug beim Fahrspurwechsel ein bis zwei Meter. Dabei verlor A die Herrschaft über seinen Personenwagen. Dieser hob von der Strasse ab, flog bis zum Aufprall auf den Boden 46,5 m durch die Luft, überschlug sich mehrmals und kam auf der angrenzenden Wiese zum Stillstand. A wurde der Gefährdung des Lebens, der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zu einer mit Strafbefehl ausgefällten Busse von Fr. 600.- verurteilt. Dagegen wehrte sich A bis vor Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sei aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Gemäss Art. 129 StGB (Strafgesetzbuch) wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Diesen Tatbestand habe A durch sein Verhalten erfüllt. Er habe nachts bei entsprechend eingeschränkter Sicht, Frost und feuchter Fahrbahn eine mit rund 100 km/h fahrende Personenwagenlenkerin mit mindestens 185 km/h links überholt und unter Wahrung eines Abstandes von nur einem bis zwei Metern vor ihr auf die rechte Fahrspur gewechselt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass A das andere Fahrzeug beim Fahrspurwechsel bzw. beim anschliessenden Abkommen von der Fahrbahn nicht berührt oder gar gerammt habe und dass die überholte Lenkerin ihrerseits die Beherrschung über ihr Fahrzeug nicht verloren habe. Durch sein Überholmanöver habe A in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestanden habe. Auch habe er um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr gewusst und diese auch gewollt. Die Vorinstanz habe das kamikazehafte Fahrverhalten von A zu Recht als skrupellos qualifiziert.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.164/2005) |
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