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Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit 

2.1.      Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste Fahrlässigkeit bei einem
tödlich verlaufenen Raserunfall

 

 

BGE 130 IV 58

 

An einem Freitagabend im Spätsommer lieferten sich zwei junge Autolenker ein spontanes Autorennen. Sie rasten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120 – 140 km/h auf die Ortschaft Gelfingen zu. Vor dem Ortseingang setzte der eine zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die linke Fahrspur. Als er wieder nach rechts einzuschwenken begann, verlor er die Herrschaft über seinen Wagen und geriet ins Schleudern. Sein Fahrzeug erfasste auf dem Trottoir zwei jugendliche Fussgänger und schleuderte sie rund 30 Meter weit weg. Beide Opfer erlitten tödliche Verletzungen. Der zweite Lenker bremste seine Fahrt erst ab, als er erkannte, dass der Wagen seines Kollegen ins Schleudern geriet. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich weiter um das Geschehen zu kümmern. Die kantonalen Instanzen sprachen beide Autolenker unter anderem der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilten sie zu je sechseinhalb Jahren Zuchthaus sowie zu fünf Jahren Landesverweisung. Die beiden zogen diesen Schuldspruch bis ans Bundesgericht weiter.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Der unmittelbare Unfallverursacher habe eventualvorsätzlich gehandelt. Wer im Rahmen eines fahrerischen Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit einem Tempo von 120 – 140 km/h zu einem Überholmanöver ansetze, könne gar nicht anders, als eine Schädigung ernstlich in Kauf zu nehmen. Dieses Verhalten könne nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit gewürdigt werden. Es sei primäres Ziel des Fahrers gewesen, dem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel habe er höher bewertet als die drohenden Folgen; selbst die eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer habe er dem untergeordnet. Er habe sich durch nichts vom Überholmanöver abbringen lassen, was zeige, dass ihm die als möglich erkannte Schädigung völlig gleichgültig gewesen sei.

 

Wie schon zuvor die kantonalen Vorinstanzen hat auch das Bundesgericht den zweiten Fahrer als Mittäter ebenfalls der eventualvorsätzlichen Tötung für schuldig befunden. Sein Tatbeitrag liege darin, dass er sich überhaupt am Rennen beteiligt habe, vor allem aber, dass er seine Fahrt mit massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt habe, als sein Kollege zum Überholmanöver ansetzte. Auch er habe sein Bestreben, um jeden Preis als Gewinner aus der Auseinandersetzung hervorzugehen, offensichtlich über alles gestellt und die Gefahr eines drohenden Unfalls beiseite geschoben.

 

(Urteil vom 26.4.2004; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.138/2003)

 

 

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