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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen in unübersichtlichen Kurven 
 9.9  Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen in unübersichtlichen Kurven

 

Nicht publiziertes Urteil vom 11.1.2007

 

Gegen 23.00 Uhr setzte X auf einer Ausserortsstrecke nach dem signalisierten Ende des Überholverbots zum Überholen eines mit ca. 70 km/h fahrenden neutralen Polizeiwagens an. Da dessen Lenker ebenfalls leicht beschleunigte, brach X das Manöver ab. Anschliessend setzte er in einer leichten Linkskurve zu einem zweiten Überholmanöver des nun mit
70–80 km/h fahrenden Polizeiwagens an. X fuhr mit maximal 85–90 km/h und schloss das Manöver nach einer Rechtskurve und nach etwa 230 m im Scheitelpunkt der nächst-folgenden Linkskurve ab.

 

Wegen dieses Vorfalls wurde X kantonal letztinstanzlich der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. X beschwerte sich gegen das Urteil vor Bundesgericht.

 

Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur erlaubt, wenn der dafür nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Art. 35 Abs. 4 SVG verbietet das Überholen in unübersichtlichen Kurven. Das Kantonsgericht war der Behauptung von X, die Überholstrecke sei übersichtlich gewesen, nicht gefolgt. Es hatte sich vor Ort umgesehen und war zum Schluss gekommen, X habe unmöglich die für den Überholvorgang notwendige Strecke restlos überblicken können. Da es Nacht gewesen sei, habe X denn auch darauf vertraut, gegebenenfalls entgegenkommende Lichter zu sehen. Aufgrund der konkreten Strassenverhältnisse wären gewisse Lichtkegel unter Umständen jedoch zu spät sichtbar gewesen oder hätten nicht eindeutig entgegenkommenden Fahrzeugen zugeordnet werden können.

 

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich. Der Schuldspruch wegen Überholens auf unübersichtlicher Strecke verletze kein Bundesrecht und sei nicht zu beanstanden, hielt das Bundesgericht fest. Das Kantonsgericht habe zwar auf ein von X erwähntes Video, das seine Ansicht bestätige, verzichtet. Deshalb könne ihm jedoch keine Willkür vorgeworfen werden, denn es habe sich vor Ort selbst ein Urteil über die Verhältnisse gemacht. Eine Ermessensüberschreitung bei der Bemessung der Busse sei auch nicht ersichtlich.

 

Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde von X ab, soweit es darauf eintrat. Zusätzlich zur Busse von Fr. 1'000.– musste X nun auch noch die Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.– bezahlen.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.574/2006)

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