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Überholen mit Behinderung des Überholten und Überholen vor einer Kuppe 
 

9.13.              Überholen mit Behinderung des Überholten und Überholen vor einer Kuppe

 

Nicht publiziertes Urteil vom 23.3.2007

 

Der Autofahrer X wollte in einer lang gezogenen Linkskurve bei einer Kuppe den Lieferwagen von Y überholen. Als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, streifte der Personenwagen von X mit dem linken Aussenspiegel einen Randleitpfosten. Zudem kam es zu einer Streifkollision, bei der beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Verletzt wurde niemand.

 

X wurde in der Folge kantonal letztinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie durch Überholen vor einer Kuppe gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG (Strassenverkehrsgesetz) schuldig gesprochen. Das kantonale Obergericht verurteilte X zu einer Busse von Fr. 600.–, umwandelbar in 20 Tage Haft bei Nichtbezahlung innert einem Monat, unter vorzeitiger Löschung des Busseneintrags im Strafregister bei Bewährung während einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden X die Verfahrenskosten von mehr als Fr. 1'930.– auferlegt. Anlässlich eines Augenscheins vor Ort war das Obergericht zum Schluss gekommen, die Stelle, wo X überholt hatte, sei für ein solches Manöver zu eng und nicht genügend überblickbar. X sei für das Überholmanöver nur eine Breite von ca. 66 cm, und wegen Verengung der Strasse später nur noch eine solche von 46 cm übrig geblieben. Er habe eine Strecke von nur 280 m überblicken können. Um die Überholstrecke und den Weg eines entgegenkommenden Fahrzeugs überblicken zu können, wäre jedoch eine Distanz von mindestens 513 m nötig gewesen.

 

X warf dem Obergericht Willkür vor und beschwerte sich gegen das „unhaltbare“ Urteil vor Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, es sei nur zur Kollision gekommen, weil der Lieferwagen von Y nach links geschwenkt sei. Zudem sei das Obergericht von einem falschen Tempo ausgegangen und habe fälschlicherweise bei der Messung der Fahrzeugbreite beide Seitenspiegel berücksichtigt.

 

Es sei sachlich vertretbar, bei der Messung beide Seitenspiegel zu berücksichtigen, hielt das Bundesgericht fest. Das Obergericht habe den Überholweg richtig berechnet und die Aussagen von X und Y gewürdigt. Es sei gestützt auf seinen Augenschein, die Fahrzeug- und Strassenbreite sowie den kurvigen Verlauf der Strasse zum Schluss gekommen, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Lieferwagen nach links in Richtung X ausgeschwenkt sei. Auch dies sei vertretbar, so das Bundesgericht. Es erachtete die Beschwerde von X als unbegründet und wies sie ab.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.35/2007)

 

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