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Einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren 

8.1. Einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren: Das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen hebt das Rechtsfahrgebot nicht auf

 

BGE 129 IV 44

 

Das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen hebt das Gebot des Rechtsfahrens nicht auf. Die Verkehrssicherheit verlangt, dass das Rechtsfahrgebot insbesondere an unübersichtlichen Stellen streng eingehalten wird: Das Rechtsfahrgebot nach Art. 34 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) und Art. 7 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) gilt gemäss Bundesgericht auch für einen Fahrzeugführer, der auf einer Strassenverzweigung von rechts kommt und deshalb vortrittsberechtigt ist. Kommt es zwischen einem von links einbiegenden und einem von rechts kommenden vortrittsberechtigten Fahrzeug zu einer Kollision, die hätte verhindert werden können, wenn der vortrittsberechtigte Wagen die rechte Fahrbahn nicht verlassen hätte, machen sich beide Lenker strafbar.

 

Konkret beurteilt wurde in Lausanne der Zusammenstoss zwischen den Autos von X und Y. Y war von links in die Gegenrichtung eingebogen, als die von rechts kommende X geradeaus über die Kreuzung fahren wollte. Die Kollision ereignete sich, weil einerseits die abbiegende Y der vortrittsberechtigten X den Vortritt nicht gewährte und andererseits X das Rechtsfahrgebot missachtete, indem sie etwa einen halben Meter links der Strassenmitte fuhr. Y wurde wegen Missachtung des Vortrittsrechts mit Fr. 300.- gebüsst und akzeptierte dies. X hingegen wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren und die Busse von Fr. 300.-. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Rechtsvortritt zwar auch dann bestehe, wenn sich der Berechtigte pflichtwidrig verhalte und z. B. wie X das Rechtsfahrgebot missachte und zu weit links fahre. Entgegen der Annahme von X bedeute dies jedoch nicht, dass das Vortrittsrecht dem Berechtigten auch das Recht einräume, ohne weiteres die linke Fahrbahn zu benutzen! Die Beschwerde von X wurde aus folgenden Gründen abgewiesen:

 

Die Regel des Rechtsvortritts (Art. 36 Abs. 2 SVG) kommt nur zur Anwendung, „wenn bei einer Strassenverzweigung die Fahrbahnen der aus verschiedenen Richtungen kommenden Fahrzeuge nach den örtlichen Verhältnissen auch bei korrektem Fahren notwendig zusammentreffen.“ Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt war, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei. X hätte aus dem Vortrittsrecht sowieso nichts zu ihren Gunsten ableiten können, denn es entbindet den Fahrzeuglenker nicht von der Pflicht, „sich an die allgemeinen Fahrregeln und die besonderen Verkehrsregeln, zu denen das Rechtsfahrgebot zählt, zu halten“.

 

Die Einhaltung des Rechtsfahrgebots wird nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der jeweiligen Situation beurteilt. X musste zum Zeitpunkt der Kollision niemandem zu ihrer Rechten ausweichen und auch keinen anderen Verkehrsteilnehmer überholen. Sie konnte die einmündende Strasse (von welcher Y einbog) nur beschränkt sehen. Zudem kannte die Beschwerdeführerin als Ortsansässige die örtlichen Verhältnisse. Unter diesen Umständen musste sie sich streng an das Rechtsfahrgebot halten, unabhängig davon, ob es sich bei der leichten Biegung der Strasse um eine Linkskurve gemäss Art. 7 VRV handelt oder nicht.

An unübersichtlichen Stellen verlangt die Verkehrssicherheit das strenge Einhalten des Rechtsfahrgebots. Ein Fahrzeugführer muss bei unübersichtlichen Stellen damit rechnen, dass andere Strassenbenützer erscheinen, und seine Fahrweise darauf einrichten. Insbesondere hat er sich an das Rechtsfahrgebot zu halten und seine Geschwindigkeit anzupassen. X war somit zu Recht wegen ungenügenden Rechtsfahrens schuldig gesprochen worden. Im Übrigen habe sich X unabhängig vom Fahrverhalten von Y verkehrsregelwidrig verhalten, schloss das Bundesgericht. Sie hätte deshalb selbst dann gebüsst werden müssen, wenn sich kein Unfall ereignet hätte.

 

(Urteil vom 3.10.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.168/2002)

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