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Überschreiten der signalisierten Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h 

6.5.      Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h; Bestätigung der Rechtsprechung

 

Nicht publiziertes Urteil vom 25.8.2004

 

X fuhr im Herbst 2002 über die Europabrücke in Zürich. Es handelt sich dabei um eine gerade verlaufende, vierspurige Hauptstrasse mit Richtungstrennung. In der Regel verkehren dort wenig Fussgänger. Den Velofahrern stehen Radwege zur Verfügung. An jenem Tag war es trocken und es herrschten gute Lichtverhältnisse, als X – eine längere Strecke freier Fahrbahn vor sich – zu schnell unterwegs war: Er überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Toleranz). In der Folge wurde er von der kantonalen Justiz wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit Fr. 700.- gebüsst. Die kantonale Staatsanwaltschaft verlangte jedoch eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz). Sie zog den Fall bis vor Bundesgericht weiter, das ihr Recht gab und seine bisherige Rechtsprechung bestätigte:

 

Danach sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Die Vorinstanz hatte jedoch die örtlichen Verhältnisse als massgebend erachtet und diese als „atypisch“ befunden: Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit der Fahrzeuglenker auf der Europabrücke entspreche eher Verhältnissen ausserhalb von Ortschaften. Eine grobe Verkehrsregelverletzung sei deshalb – wie bei Strecken ausserorts – erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h zu bejahen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Unterschiede in der Gefahrenlage zwischen Strecken innerorts und ausserorts berücksichtigt werden müssten. Zudem sei fraglich, ob es überhaupt „typische“ Innerorts- und Ausserortsstrecken gebe. Manchmal könne man sie fast nicht unterscheiden. Auch sei der Übergang von Innerorts- zu Ausserortsbereich oft fliessend. Bei so genannten „atypischen“ Innerortsstrecken handle es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke. Gerade auf solchen Strecken würden Fahrzeuglenker oft zu nachlassender Aufmerksamkeit und Disziplin neigen. Die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sei deshalb unerlässlich.  

 

Fazit: Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken ist die Gefahrenlage im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöht. Folglich ist eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h anzunehmen. Die konkreten Verhältnisse sind dabei nicht zu beachten. Diese Regel gilt nicht nur bei der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h, sondern auch dann, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert ist. Offen bleibt im Urteil, wie es sich verhält, wenn innerorts eine Tempolimite von 70 km/h oder gar 80 km/h gilt.

 

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit folgender Begründung gutgeheissen: Im zu beurteilenden Fall sei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nur um 10 km/h höher als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Angesichts der Bushaltestelle, des Trottoirs, des Radstreifens und der Abzweigung in ein städtisches Quartier habe die fragliche Strecke im Übrigen  erkennbaren Innerortscharakter. X sei dort mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) unterwegs gewesen. Damit hätte er selbst die auf einer Ausserortsstrecke geltende signalisierte allgemeine Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten.

 

Das Bundesgericht stufte die Fahrweise von X als grobfahrlässig ein, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies ihn zur Neubeurteilung zurück.

 

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.99/2004)

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