6.4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Hinderung des gleichmässigen Verkehrsflusses: brüskes Bremsen auf der Autobahn
Nicht publiziertes Urteil vom 11.8.2004
Der Automechaniker X fuhr gegen 4 Uhr morgens mit seinem Wagen auf der Autobahn. Da er die vorgesehene Ausfahrt verpasste, bremste er auf der einspurig geführten Strecke von 80 km/h (signalisierte Höchstgeschwindigkeit) auf 20 bis 30 km/h ab. Ein nachfolgendes Fahrzeug prallte heftig auf ihn auf. X wurde in erster Instanz der groben Verkehrsverletzung durch Hinderung des gleichmässigen Verkehrsflusses für schuldig befunden und mit fünf Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre, bestraft. Dieses Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt, weshalb X schliesslich ans Bundesgericht gelangte. Seine Beschwerde wurde abgewiesen.
Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn jemand eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, also ein schweres Verschulden, oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Zweifelsfrei hatte X durch seine Fahrweise Art. 32 Abs. 1 SVG in objektiver Weise schwer verletzt. Diese Bestimmung verlangt von den Verkehrsteilnehmern, die Geschwindigkeit stets den Umständen, d. h. den Strassen- und Verkehrsverhältnissen, anzupassen. Zudem darf nach Art. 4 Abs. 5 VRV (Verkehrsregelnverordnung) ein Lenker ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er den Verkehrsfluss hindert. X hingegen fuhr nicht den Umständen entsprechend und schuf damit eine schwerwiegende Gefahr, die sich auch realisierte.
X bestritt dies nicht. Doch er behauptete, den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt zu haben. Er sei aufgrund der komplexen Verkehrssituation verwirrt gewesen und habe unbewusst fahrlässig gehandelt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz und seinen früheren Aussagen hatte X allein wegen der verpassten Ausfahrt abgebremst. „Wer jedoch nur deshalb, weil er auf der Autobahn die Ausfahrt verpasst hat, brüsk auf 20 bis 30 km/h abbremst, der handelt grobfahrlässig und rücksichtslos“, so das Bundesgericht. X könne, zumal er als Automechaniker ein Fachmann sei, nicht ernstlich bestreiten, sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen zu sein.
Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln war somit in objektiver und subjektiver Hinsicht bundesrechtskonform.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.211/2004)