6.3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h
Nicht publiziertes Urteil vom 4.6.2004
X wollte ihre Tochter gegen 15 Uhr mit dem Auto von der Schule abholen. Da sie sich verspätet hatte, fuhr sie innerorts mit 81 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) statt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die kantonale Justiz sprach X in der Folge der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit fünf Tagen Gefängnis (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 600.-. X zog den Fall weiter bis vor Bundesgericht, das ihre Beschwerde aus folgenden Gründen abwies:
Durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h hatte X den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in objektiver Hinsicht erfüllt. Dies wurde von X nicht bestritten. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten. X machte geltend, ihr könne diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Sie sei in einer Notlage gewesen. Sie habe sich beeilen müssen, weil ihre Tochter von einem anderen Kind geplagt worden und ernstlich gefährdet gewesen sei. Das Bundesgericht sah das anders: „Selbst wenn sich die Tochter in einer bedrohlichen Situation befunden und die Beschwerdeführerin dies gewusst haben sollte, hätte diese die Schule anrufen müssen, damit dort die nötigen Massnahmen hätten getroffen werden können ... Gesamthaft betrachtet ist kein Grund ersichtlich, der die massive Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt hätte.“ Aufgrund der Umstände stand laut Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf genommen hatte. Dies hatte sie in einem früheren Verfahrensstadium auch eingeräumt. Da X sich bedenken- und rücksichtslos gegenüber anderen Strassenbenützern verhalten hatte, verletzte der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln kein Bundesrecht.
Entgegen der Ansicht von X war auch die ausgefällte Strafe nicht zu beanstanden: Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters bemessen. Dabei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu beachten. Bei der Bemessung des Strafmasses steht den Richtern ein erhebliches Ermessen zu. X war schon mehrmals wegen zu schnellen Fahrens bestraft worden. Die Vorinstanz habe diese Vorfälle berücksichtigen dürfen, zumal X aus zwei Verwarnungen und einem zweimonatigen Führerausweisentzug noch nicht die nötigen Lehren gezogen habe, kam das Bundesgericht zum Schluss.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.111/2004)